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AGB

ZUM GOLDENEN HIRSCHEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES ZUM GOLDENEN HIRSCHEN BETREFFEND BEHERBERGUNG (Fassung Jänner 2022)

  1. Geltungsbereich
    1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen, welche die Goldener Hirschen Betriebs GmbH & Co KG mit dem Sitz in Gmunden und der Geschäftsanschrift Linzerstraße 4, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wels unter FN 550013 v, (im Folgenden „ZUM GOLDENEN HIRSCHEN“) gegenüber dem Gast und seinen jeweiligen Begleitpersonen, welche Lieferungen und Leistungen von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN in Anspruch nehmen (im Folgenden gemeinsam „Gast“), einem Veranstalter oder sonstigen Vertragspartnern, welche für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließen (im Folgenden „Vertragspartner“), aus oder in Zusammenhang mit einem Beherbergungsvertrag erbringt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Die Lieferungen und Leistungen bestehen insbesondere in der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Hotelzimmern und sonstigen Räumlichkeiten, bspw. für Seminare, Tagungen, Präsentationen, Konferenzen, und sonstigen Veranstaltungen, sowie allen damit zusammenhängenden weiteren Lieferungen und Leistungen des ZUM GOLDENEN HIRSCHEN, wie dem Verkauf von Speisen und Getränken (F&B), auf Grundlage des zwischen ZUM GOLDENEN HIRSCHEN und dem Vertragspartner abgeschlossenen Beherbergungsvertrages (im Folgenden in Bezug auf alle oben genannten Lieferungen und Leistungen „Beherbergungsvertrag“). Das ZUM GOLDENEN HIRSCHEN ist berechtigt, seine Lieferungen und Leistungen durch Dritte zu erfüllen.1.2. Diese AGB beziehen sich auf den Beherbergungsvertrag, der mit ZUM GOLDENEN HIRSCHEN abgeschlossen wird. AGB des Vertragspartners finden keine Anwendung, auch wenn ZUM GOLDENEN HIRSCHEN diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine AGB werden hiermit widersprochen.
  2. Vertragsabschluss und Anzahlung
    2.1. Die Angebote von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN auf deren Website (www.hirschengmunden.at) sind unverbindlich.2.2. Buchungen durch den Vertragspartner sowie mündliche Absprachen gelten erst dann als angenommen bzw. verbindlich, wenn sie von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN mittels vertretungsbefugter Personen schriftlich bestätigt bzw. ausdrücklich über die Buchungsplattform nach dem dort festgelegten Prozedere vereinbart wurden. Korrespondenz jeglicher Art, die lediglich den Eingang einer Buchung bestätigt (wie z.B. – jedoch nicht beschränkt auf – automatisch generierte, per E-Mail versandte elektronische Empfangsbestätigungen bei Buchungen über die Buchungsplattform), gilt nicht als Annahme der eigentlichen Buchung. Stillschweigen von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN gilt nicht als Zustimmung. Enthält die Buchungsbestätigung von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN Änderungen gegenüber der Buchung, so gelten diese Änderungen als vom Vertragspartner genehmigt, wenn er ihnen nicht binnen 24 Stunden widerspricht. Für etwaige Irrtümer im Rahmen des Buchungsvorganges übernimmt ZUM GOLDENEN HIRSCHEN keine Verantwortung bzw. Überprüfungspflicht, wenn nicht deren Richtigstellung seitens des Vertragspartners prompt, spätestens jedoch binnen 2 Stunden, nach Empfang der Buchungsbestätigung erfolgt.2.3. Wenn der Besteller den Vertrag im Namen eines Dritten abschließt, so wird nicht er, sondern der Dritte Vertragspartner von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN. Der Besteller hat ZUM GOLDENEN HIRSCHEN darauf rechtzeitig und vor Vertragsabschluss besonders hinzuweisen, seine schriftliche Bevollmächtigung für den konkreten Vertragsabschluss zu übersenden bzw. zu übergeben und ZUM GOLDENEN HIRSCHEN den Namen und die Anschrift des tatsächlichen Vertragspartners mitzuteilen. In jedem Fall einer fehlenden oder nicht ausreichenden Bevollmächtigung durch den (intendierten) Vertragspartner gilt der Besteller selbst als Vertragspartner und haftet, ungeachtet des Grades seines eigenen Verschuldens, für das Erfüllungsinteresse.2.4. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Vertragspartner eine angemessene Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung (z.B. in Form einer Kreditkartengarantie oder einer Anzahlung) bis zu 100% der vereinbarten Vertragssumme vom Vertragspartner zu verlangen. Die Buchung gilt in diesem Fall erst als mit Eingang der geforderten Sicherheitsleistung/Anzahlung bei ZUM GOLDENEN HIRSCHEN durch den Vertragspartner getätigt, wobei der Beherbergungsvertrag in diesem Fall erst durch neuerliche Annahme der Buchung durch ZUM GOLDENEN HIRSCHEN zustande kommt.2.5. In jedem Fall hat der Vertragspartner bei Buchungen der nachfolgenden Größenordnungen verpflichtend eine Anzahlung in Höhe von 90% der vereinbarten Vertragssumme zu den nachfolgend genannten Terminen zu leisten wie folgt:– ab 8-21 Zimmern spätestens 30 Kalendertage (einlangend) vor Beginn des ersten Kalendertages der Beherbergung im ZUM GOLDENEN HIRSCHEN (im Folgenden „Anreisetag“);
    Die Bestimmungen in Punkt 2.4 dieser AGB gelten sinngemäß. Die Anzahlung ist auf die vereinbarte Vertragssumme anzurechnen.2.6. Gerät der Vertragspartner mit der Leistung der Anzahlung in Verzug, ist ZUM GOLDENEN HIRSCHEN ungeachtet der Bestimmungen in Punkt 2.4 dieser AGB zur Aufkündigung des jeweils betroffenen Beherbergungsvertrages nach nochmaliger schriftlicher Aufforderung (per E-Mail ausreichend) und Nachfristsetzung von 2 Banktagen aus wichtigem, vom Vertragspartner zu vertretendem Grund, berechtigt. Eine solche Aufkündigung gilt als Stornierung durch den Vertragspartner, sodass ZUM GOLDENEN HIRSCHEN zur Verrechnung der weiter unten festgelegten (verschuldensunabhängigen) Stornogebühren berechtigt ist. Weitere Schadenersatzansprüche von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN bleiben dadurch unberührt aufrecht.
  3. Vertragssumme/Preise und Zahlungskonditionen
    3.1. Die vereinbarte Vertragssumme bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste des ZUM GOLDENEN HIRSCHEN. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich lokaler Abgaben und für die jeweils geringste anwendbare Einheit (Personen, Tage udgl.). Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den vereinbarten Gegenstand der Lieferungen und nach Vertragsabschluss, gilt die vereinbarte Vertragssumme entsprechend angepasst; bei Verträgen mit Verbrauchern jedoch nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung/Beherbergung 3 Kalendermonate überschreitet.3.2. Die vereinbarte Vertragssumme der bestätigten Buchung ist, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Punkten 3.1 und 3.3 dieser AGB bindend. Allfällige Sonderpreise oder -konditionen, die temporär als Aktion ausgelobt werden, gelten nicht für einen bereits geschlossenen Beherbergungsvertrag, auch wenn sich diese Sonderpreise oder -konditionen auf den Zeitpunkt der Beherbergung beziehen.3.3. Überschreitet der Zeitraum zwischen Buchung und dem Anreisetag 3 Kalendermonate, so ist ZUM GOLDENEN HIRSCHEN berechtigt, die vereinbarte Vertragssumme entsprechend anzuheben. Die vereinbarte Vertragssumme verändert sich in diesem Fall im gleichen Verhältnis wie sich der Verbraucherpreisindex 2020, verlautbart von der STATISTIK Austria unter (www.statistik.at), verändert. Basis der Wertsicherung ist die für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichte Indexzahl (= 100), Vergleichsindex ist der letzte veröffentlichte Index vor Beginn des ersten Kalendertages der Beherbergung im ZUM GOLDENEN HIRSCHEN. Schwankungen von bis zu 5% bleiben unberücksichtigt.3.4. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN wird den Vertragspartner schriftlich (per E-Mail ausreichend) über die gewünschte Preiserhöhung nach obigen Bestimmungen informieren. Der Vertragspartner hat das Recht, binnen 3 Kalendertagen ab schriftlicher Information vom jeweils betroffenen Beherbergungsvertrag schriftlich (per E-Mail ausreichend) zurückzutreten, wenn er die nach obigen Bestimmungen erhöhte Vertragssumme nicht akzeptiert. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN kann einen solchen Rücktritt durch den Vertragspartner auch einseitig wieder abwenden, wenn ZUM GOLDENEN HIRSCHEN auf die aus obigen Bestimmungen resultierende Erhöhung der Vertragssumme binnen wiederum 3 Kalendertagen ab Zugang der Kündigung durch den Vertragspartner schriftlich (per E-Mail ausreichend) gegenüber dem Vertragspartner verzichtet.3.5. Die vereinbarte Vertragssumme kann von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN weiters geändert werden, wenn der Vertragspartner Änderungen in der Buchung, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Gäste und des Mietzeitraums, vornimmt.3.6. Der Zahlungsanspruch von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN ist unverzüglich ab Zugang der jeweiligen Rechnung ohne Abzug fällig. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung der erbrachten Lieferungen und Leistung zu. Eine Rechnung gilt spätestens 3 Tage nach Versendung als beim Rechnungsempfänger zugegangen, sofern kein früherer Zugang nachgewiesen werden kann. Bei Zahlungsverzug gelten bei Unternehmern als Vertragspartner Verzugszinsen in der Höhe von 9,2% über dem Basiszinssatz pro Jahr und bei Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes Verzugszinsen in der Höhe von 5% pro Kalenderjahr als vereinbart. Dies gilt ebenso für die in Verbindung mit den gebuchten Lieferungen und Leistungen stehenden Kosten und Auslagen von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN gegenüber Dritten, soweit diese Kosten und Auslagen im Beherbergungsvertrag festgelegt oder vom Vertragspartner genehmigt worden sind oder mit den vereinbarten Lieferungen und Leistungen üblicherweise verbunden sind.3.7. Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderungen von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN verbundenen, angemessenen und zweckmäßigen Kosten und Aufwände, wie insbesondere tarifmäßig festgelegte Inkassokosten bzw. Mahnkosten, wie insbesondere anwaltliche Mahnschreiben, zu tragen. Im Falle von Mahnungen behält sich ZUM GOLDENEN HIRSCHEN vor, pro versendetem Mahnschreiben eine Aufwandspauschale in Höhe von € 20,– zuzüglich Umsatzsteuer zu verrechnen.3.8. Die Erstellung einer Gesamtrechnung entbindet nicht von der fristgerechten Zahlung der Einzelrechnungen. Ein Zahlungsverzug auch nur einer Einzelrechnung berechtigt ZUM GOLDENEN HIRSCHEN, alle weiteren und zukünftigen Leistungen zurückzuhalten und die Erfüllung der Leistungen jedenfalls von einer Sicherheitsleistung oder Anzahlung in Höhe von bis zu 100% der noch ausstehenden Zahlung abhängig zu machen.3.9. Zahlung sowie Sicherheitsleistungen und Anzahlungen sind ohne Abzug und ohne Skonto fällig. Kosten von Geldtransaktionen (z.B. Überweisungsspesen) trägt in jedem Fall der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN ist berechtigt, Devisen, Schecks und Kreditkarten zurückzuweisen. Werden Devisen akzeptiert, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen, wobei der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten zu tragen hat. Gutscheine (Voucher) von Reiseveranstaltern werden nur akzeptiert, wenn mit dem betreffenden Unternehmen ein Kreditabkommen besteht bzw. wenn entsprechende Vorauszahlungen geleistet wurden. Eine Erstattung nicht in Anspruch genommener Lieferungen und Leistungen ist ausgeschlossen.3.10. Nutzt der Vertragspartner für die Bezahlung eine Kreditkarte, auch ohne diese physisch vorzulegen (z.B. über Telefon, Internet o.ä.), ist der Vertragspartner im Verhältnis zu ZUM GOLDENEN HIRSCHEN nicht berechtigt, seinem Kreditkarteninstitut gegenüber diese Belastung zu widerrufen.3.11. Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung der vereinbarten Vertragssumme oder ist er damit im Verzug, so steht ZUM GOLDENEN HIRSCHEN das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gemäß § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner eingebrachten Sachen zu, wobei der Anschein als vereinbart gilt, dass alle in die vom Vertragspartner gemieteten Räume eingebrachten Sachen in dessen unbelasteten Eigentum stehen. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht ZUM GOLDENEN HIRSCHEN weiters zur Sicherung seiner sonstigen Forderungen aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstige Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden, und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.3.13. Der Vertragspartner ist – so nicht anders schriftlich vereinbart – verpflichtet, spätestens am Abreisetag die vereinbarte Vertragssumme zuzüglich allfälliger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch den Vertragspartner und/oder die ihm zurechenbaren Gäste entstanden sind, jeweils , zu bezahlen. Für derartige Mehrbeträge haften, soweit nicht anders ausdrücklich schriftlich (per E-Mail ausreichend) vereinbart, der Vertragspartner und jeder der ihm zurechenbaren Gäste (soweit volljährig) zur ungeteilten Hand.3.14. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN akzeptiert keine Fremdwährungen. Es ist ausschließlich in Euro zu bezahlen.3.15. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Lieferungen und Leistungen zu.
  4. Nutzung und Übergabe von Hotelräumlichkeiten, Abreise
    4.1. Die Zurverfügungstellung von Hotelzimmern und/oder sonstigen Räumlichkeiten, bspw. für Seminare, Tagungen, Präsentationen, Konferenzen, und sonstigen Veranstaltungen, erfolgt ausschließlich zu Beherbergungszwecken bzw. den jeweils vereinbarten Veranstaltungszwecken, sofern ZUM GOLDENEN HIRSCHEN nicht eine alternative Nutzung der Räumlichkeiten ausdrücklich und schriftlich im Einzelfall genehmigt hat. Durch den Abschluss des Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gebuchten Hotelzimmer und/oder sonstigen Räumlichkeiten sowie der sonstigen Einrichtungen des ZUM GOLDENEN HIRSCHEN, soweit letztere allen Gästen zur Benützung offen stehen.4.2. Die Weitergabe oder Untervermietung der überlassenen Räumlichkeiten an Dritte sowie auch die unentgeltliche Nutzung der überlassenen Räumlichkeiten durch Dritte ist ohne ausdrücklicher, vorab schriftlich zu erteilender Genehmigung durch ZUM GOLDENEN HIRSCHEN nicht gestattet.4.3. Gebuchte Räumlichkeiten stehen dem Vertragspartner und den ihm zurechenbaren Gästen am Anreisetag ab 15:00 Uhr zur Verfügung, sofern eine unentgeltliche frühere Benutzung durch ZUM GOLDENEN HIRSCHEN nicht ausdrücklich vorab schriftlich (per E-Mail ausreichend) genehmigt wurde. Werden Räumlichkeiten ohne eine solche Genehmigung der unentgeltlichen früheren Benutzung durch ZUM GOLDENEN HIRSCHEN erstmalig vor 15:00 Uhr in Anspruch genommen, so zählt der vorangegangene Tag als Anreisetag. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN hat diesfalls das Recht, diese vorangegangene Nacht zum aktuellen Logispreis laut in diesem Zeitraum gültiger Preisliste von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN (Listenpreis) zu verrechnen.4.4. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, hat ZUM GOLDENEN HIRSCHEN das Recht, gebuchte Räumlichkeiten am Anreisetag anderweitig zu vergeben, ohne dass der Vertragspartner und/oder die ihm zurechenbaren Gäste hieraus Rechte oder Ansprüche herleiten können, sofern der Vertragspartner bzw. die ihm zurechenbaren Gäste bis zu diesem Zeitpunkt die gebuchten Räumlichkeiten nicht übernommen haben. Diesfalls besteht keine Beherbergungspflicht. Hat der Vertragspartner eine Sicherheitsleistung erbracht und wurden die Räumlichkeiten für mehr als eine Nacht gebucht, bleiben die Räumlichkeiten unabhängig vom Zeitpunkt der Anreise bis 12:00 Uhr mittags des dem Anreisetag nächstfolgenden Kalendertages reserviert; danach besteht wiederum keine Beherbergungspflicht.4.5. Die gebuchten Räumlichkeiten müssen am Abreisetag spätestens um 11:00 Uhr vormittags am letzten Kalendertag der Beherbergung im ZUM GOLDENEN HIRSCHEN (im Folgenden „Abreisetag“) geräumt sein. Ist dies aus Gründen nicht der Fall, die vom Vertragspartner und/oder den ihm zurechenbaren Gästen zu vertreten sind, ist ZUM GOLDENEN HIRSCHEN berechtigt, einen weiteren vollen Kalendertag zum aktuellen Logispreis laut in diesem Zeitraum gültiger Preisliste von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN (Listenpreis) zu verrechnen. Weitere Schadenersatzansprüche von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN bleiben dadurch unberührt aufrecht.4.6. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts bzw. sonstiger Lieferungen und Leistungen von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN rechtzeitig an, so kann letztere das Anbot der Verlängerung des Aufenthaltes und der damit verbundenen Änderung des Beherbergungsvertrages nach freiem Ermessen annehmen. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN trifft dazu keine Verpflichtung, sodass der Vertragspartner keinen Anspruch darauf hat, den Aufenthalt zu verlängern und/oder den Beherbergungsvertrag abzuändern. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN ist berechtigt, die vereinbarte Vertragssumme bei solchen Verlängerungen auch unabhängig von den bisherigen Konditionen des Vertragspartners anzupassen.
  5. Rücktritt vom Beherbergungsvertrag durch den Vertragspartner bzw. Reduktion des Vertragsumfanges – Stornogebühr
    5.1. Bei Stornierung des Beherbergungsvertrages bzw. Reduktion des Vertragsumfanges (welche jedenfalls schriftlich, per E-Mail ausreichend, zu erfolgen hat) nach Abschluss des Beherbergungsvertrages ist der Vertragspartner, ausgenommen in Fällen Höherer Gewalt und sofern von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN schuldhaft zu vertreten, zur Leistung der nachfolgend genannten Zahlungen als Reuegeld im Sinne des § 909 ABGB (im Folgenden „Stornogebühr“) verpflichtet. Eine gänzliche oder teilweise Stornierung des Beherbergungsvertrages bzw. Reduktion des Vertragsumfanges von Buchungen durch den Vertragspartner nach Abschluss des Beherbergungsvertrages bis spätestens 6 Monate vor dem Anreisetag ist kostenfrei möglich; allenfalls davor geleistete Anzahlungen verbleiben aber jedenfalls bei ZUM GOLDENEN HIRSCHEN und gelten in diesem Fall in selber Höhe als anwendbare Stornogebühr. Stornierte Zimmer und sonstige Lieferungen und Leistungen können von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN an Dritte vergeben werden, ohne dass sich der sich daraus ergebende Vorteil für das ZUM GOLDENEN HIRSCHEN auf die Höhe der Stornogebühr auswirkt.
    – Buchungen von 1-7 Zimmern:

    • Hier gelten die Buchungsbedingungen (ob Vorausbuchung, nicht refundierte Online-Buchungen, etc.) lt. Buchungsbestätigung.

    – Buchungen von 8-21 Zimmern:

    • 80% der vereinbarten und von der Stornierung des Beherbergungsvertrages bzw. Reduktion des Vertragsumfanges betroffenen Vertragssumme , wenn die Stornierung des Beherbergungsvertrages bzw. Reduktion des Vertragsumfanges später als 30 Kalendertage aber früher als 14 Kalendertage vor dem Anreisetag ZUM GOLDENEN HIRSCHEN zugeht;
    • 90% der vereinbarten und von der Stornierung des Beherbergungsvertrages bzw. Reduktion des Vertragsumfanges betroffenen Vertragssumme , wenn die Stornierung des Beherbergungsvertrages bzw. Reduktion des Vertragsumfanges später als 14 Kalendertage aber früher als 7 Kalendertage vor dem Anreisetag ZUM GOLDENEN HIRSCHEN zugeht.
    • 95% der vereinbarten und von der Stornierung des Beherbergungsvertrages bzw. Reduktion des Vertragsumfanges betroffenen Vertragssumme , wenn die Stornierung des Beherbergungsvertrages bzw. Reduktion des Vertragsumfanges später als 7 Kalendertage aber früher als 72 Stunden vor dem Anreisetag ZUM GOLDENEN HIRSCHEN zugeht.
    • Eine Stornierung bzw. Reduktion des Vertragsumfanges später als 72 Stunden vor dem Anreisetag ist unzulässig, die Stornogebühr beträgt in diesem Fall 100% der vereinbarten und von der Stornierung des Beherbergungsvertrages bzw. Reduktion des Vertragsumfanges betroffenen Vertragssumme .

    5.2. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Schadenersatzansprüche bleibt ZUM GOLDENEN HIRSCHEN unbenommen. Sollten bereits Teilzahlungen/Anzahlungen eingegangen sein, so werden diese einbehalten und auf die Stornogebühr in Anrechnung gebracht.

    5.3. Saisonbedingt (z.B. Silvester, Ostern, Advent-Wochenenden, Weihnachten, Feiertage, Eventtagekönnen gesonderte Stornobedingungen nach den von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN im Rahmen der Buchung bekanntgegebenen Bedingungen zur Anwendung gelangen.

    5.4. In Abweichung zu § 909 ABGB wird für die oben beschriebenen Fälle einer (allenfalls teilweisen) Stornierung des Beherbergungsvertrages bzw. Reduktion des Vertragsumfanges vereinbart, dass ZUM GOLDENEN HIRSCHEN zusätzlich zu den oben unter Punkt 5.1 dieser AGB genannten Stornogebühren zur Verrechnung des Ersatzes folgender Aufwendungen berechtigt ist:

    • sämtliche Drittkosten, die ZUM GOLDENEN HIRSCHEN in Zusammenhang mit dem Beherbergungsvertrag erwachsen sind und von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN (in Erwartung der Umsetzung der vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen) übernommen wurden und die nicht rückerstattungsfähig sind;
    • sämtliche Spesen, die von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN im Zusammenhang mit dem Beherbergungsvertrag bezahlt wurden;
    • sämtliche Anzahlungen in angemessener Höhe, die ZUM GOLDENEN HIRSCHEN in Zusammenhang mit dem Beherbergungsvertrag an dritte Anbieter geleistet hat, soweit diese nicht zurückverlangt werden können; und
    • sämtliche Stornogebühren, die von dritten Anbietern im Hinblick auf die vertraglichen Verpflichtungen von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN gegenüber solchen Dritten im Zusammenhang mit dem Beherbergungsvertrag eingehoben werden.

    Die Verrechnung der oben genannten Aufwendungen erfolgt gegen Nachweis.

    5.5. Jede Stornierung des Beherbergungsvertrages bzw. Reduktion des Vertragsumfanges ist schriftlich bekannt zu geben (per E-Mail ausreichend). Der Eingang wird von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN schriftlich bestätigt werden.

    5.6. In allen Fällen eines No-Show bzw. der Nichtanreise beträgt die Summe der Stornogebühr 100% der vereinbarten Vertragssumme .

  6. Rücktritt durch ZUM GOLDENEN HIRSCHEN
    6.1. Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde diese Anzahlung vom Vertragspartner nicht oder nicht fristgerecht geleistet, kann ZUM GOLDENEN HIRSCHEN unter schriftlicher Nachfristsetzung (per E-Mail ausreichend) von nicht mehr als 3 Kalendertagen vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.6.2. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN ist nach den gesetzlichen Regelungen zum Rücktritt vom Beherbergungsvertrag bzw. zur Kündigung des Beherbergungsvertrages aus wichtigem Grund unter schriftlicher Nachfristsetzung (per E-Mail ausreichend) von nicht mehr als 3 Kalendertagen berechtigt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn:

    • der Vertragspartner eine fällige Leistung nicht erbringt;
    • die Erfüllung des Beherbergungsvertrages wegen höherer Gewalt (einschließlich Pandemien und behördlicher Anordnungen als Folge solcher Pandemien, einschließlich COVID-19) , Streik oder anderer von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN nicht zu vertretender Umstände unmöglich ist;
    • der Vertragspartner irreführende oder falsche Angaben über sich und/oder ihm zurechenbare Gäste macht;
    • der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzwidrig ist;
    • der Vertragspartner den Namen des ZUM GOLDENEN HIRSCHEN mit werbenden Maßnahmen ohne vorherige schriftliche Zustimmung gebraucht;
    • der Vertragspartner die vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten ganz oder teilweise ohne schriftliche Zustimmung des ZUM GOLDENEN HIRSCHEN untervermietet werden oder sonst wie einem Dritten zur Nutzung überlässt;
    • der Vertragspartner oder eine ihm zurechenbare Person von den gemieteten Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten gegenüber ZUM GOLDENEN HIRSCHEN oder seinen Mitarbeitern oder den im Hotel aufhältigen Gästen oder Dritten diesen den gemeinsamen Aufenthalt verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Integrität schuldig macht, wobei Versuch und begründeter Verdacht genügt;
    • der Vertragspartner oder eine ihm zurechenbare Person von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die vereinbarte Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird; oder
    • die Inanspruchnahme der gebuchten Lieferungen und Leistungen nach freiem Ermessen von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN geeignet ist oder sein kann, die Sicherheit oder das Ansehen von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN in der Öffentlichkeit zu gefährden.

    6.3. Ansprüche von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN auf Ersatz des durch die Vertragsaufhebung/Kündigung entstandenen Schadens bleiben unberührt aufrecht.

  7. Beistellung einer Ersatzunterkunft
    7.1. Der Vertragspartner und die ihm zurechenbaren Gäste haben keinen Anspruch auf Nutzung bestimmter Räumlichkeiten von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN. Sofern der Vertragspartner nicht Verbraucher ist, kann ZUM GOLDENEN HIRSCHEN dem Vertragspartner eine adäquate Ersatzunterkunft mit jedenfalls gleichwertigem oder höherem Standard zur Verfügung stellen, wenn dies sachlich gerechtfertigt und den dem Vertragspartner zurechenbaren Gästen nicht gänzlich unzumutbar ist.7.2. Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn die reservierten Räume unbenutzbar geworden sind, eine von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN nicht grob verschuldete Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt zwingend bedingen.7.3. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN wird den Vertragspartner unverzüglich schriftlich (per E-Mail ausreichend) spätestens 7 Kalendertage vor dem Anreisetag über eine allenfalls notwendige Unterbringung in einer Ersatzunterkunft informieren und notwendige Fahrten vom ZUM GOLDENEN HIRSCHEN zur Ersatzunterkunft und retour jeweils unentgeltlich zur Verfügung stellen. Darüber hinaus stehen dem Vertragspartner sowie den dem Vertragspartner zurechenbaren Gästen weitergehender Ersatz für zusätzliche Aufwendungen zu, soweit sie durch die Unterbringung in der genannten Ersatzunterkunft kausal verursacht wurden.7.4. Lehnt der Vertragspartner die Unterbringung in einer Ersatzunterkunft binnen 5 Kalendertagen nach Bekanntgabe durch ZUM GOLDENEN HIRSCHEN schriftlich (wiederum per E-Mail ausreichend) ab, so gilt der Beherbergungsvertrag als aufgehoben und alle bis zu diesem Zeitpunkt vom Vertragspartner erbrachten Zahlungen im Zusammenhang mit dem aufgelösten Beherbergungsvertrag sind binnen Wochenfrist nach Aufhebung von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN zurück zu überweisen. Im umgekehrten Fall gilt die angebotene Ersatzunterkunft als vom Vertragspartner akzeptiert. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN kann einen solchen Rücktritt durch den Vertragspartner auch einseitig wieder abwenden, wenn ZUM GOLDENEN HIRSCHEN auf die aus obigen Bestimmungen resultierende Umquartierung in eine Ersatzunterkunft binnen 24 Stunden ab Zugang der Ablehnung derselben durch den Vertragspartner schriftlich (per E-Mail ausreichend) gegenüber dem Vertragspartner verzichtet.
  8. Rechte von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN
    8.1. Die Reinigung von über den gewöhnlichen Gebrauch in einem Hotelzimmer oder sonstigen Hotelräumlichkeiten hinausgehenden Verunreinigungen von Einrichtungsgegenständen oder sonstigen Teilen des FF&E bzw. die entsprechenden Kosten deren Reparatur sowie, sofern notwendig, deren Austausches (zum Neuwert) können von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN in Rechnung gestellt werden. Vertragspartner und die ihm zurechenbaren Gäste (sofern volljährig) haften wiederum zur ungeteilten Hand.8.2. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN kann dem Vertragspartner und/oder den ihm zurechenbaren Gästen aus begründetem Anlass Hausverbot erteilen.
  9. Haftung von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN für Schäden oder Verlust an eingebrachten Gegenständen
    9.1. Für eingebrachte Gegenstände des Vertragspartners und/oder der ihm zurechenbaren Gäste gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 970 ff ABGB. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (und damit abhängig von den dort normierten Voraussetzungen). Der Ersatzanspruch erlischt jedoch, wenn der Schaden nicht sofort ab Kenntnis ZUM GOLDENEN HIRSCHEN angezeigt wird. Kostbarkeiten, Geld oder Wertpapiere sind in der hoteleigenen Schließfachanlage an der Rezeption kostenfrei zu deponieren, widrigenfalls die Haftung von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN, soweit eine solche Hinterlegung zumutbar ist, ausgeschlossen gilt. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN ohne Grund abgelehnt werden, insbesondere wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Vertragspartner und/oder Gäste gewöhnlich in Verwahrung geben.9.2. Zurückgebliebene Gegenstände des Vertragspartners gelten nicht als von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN verwahrt bzw. vom Vertragspartner eingebracht und werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Vertragspartners nachgesandt. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN bewahrt diese Gegenstände 3 Monate gegen Kostenersatz oder Lagergebühr bei Drittlagerung auf. Danach werden sie, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben.9.3. Versicherungsschutz für eingebrachte Gegenstände besteht seitens ZUM GOLDENEN HIRSCHEN nicht oder nur eingeschränkt nach Maßgabe zwingender gesetzlicher Bestimmungen. Der Abschluss einer erforderlichen Versicherung ist ausschließlich Sache des Vertragspartners.
  10. Haftung des Vertragspartners sowie von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN (soweit nicht nach Punkt 9 dieser AGB oben)
    10.1. Der Vertragspartner sowie die ihm zurechenbaren Gäste (letztere soweit volljährig) haften gegenüber ZUM GOLDENEN HIRSCHEN zur ungeteilten Hand für sämtliche Schäden, die von Ihnen selbst (einschließlich nicht volljähriger Gäste) oder durch Dritte, die wiederum dem Vertragspartner und/oder den ihm zurechenbaren Gästen zuzurechnen sind, schuldhaft zu vertreten sind.10.2. Die Haftung von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes für leichte Fahrlässigkeit wird, mit Ausnahme von Personenschäden, gänzlich ausgeschlossen. Die Haftung gegenüber Verbrauchern für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden (auch als Folge eines Personenschadens) im Rahmen der leichten Fahrlässigkeit wird ebenfalls ausgeschlossen.10.3. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN haftet gegenüber Unternehmern für alle gesetzlichen und vor-, haupt- bzw. nebenvertraglichen Ansprüche wiederum mit Ausnahme von Personenschäden grundsätzlich nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden wird gegenüber Unternehmern, außer bei krass grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, ausgeschlossen. Die Haftungssumme ist gegenüber Unternehmern, bei einfach grober Fahrlässigkeit, mit dem dreifachen Wert der jeweils vereinbarten Vertragssumme, jedenfalls aber mit der jeweils verfügbaren Haftpflichtversicherungssumme des ZUM GOLDENEN HIRSCHEN betraglich begrenzt.10.4. Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleicher Weise zu Gunsten aller zur Erfüllung seiner Vertragspflichten durch ZUM GOLDENEN HIRSCHEN eingesetzten Unternehmen, ihrer Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen.10.5. Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners, soweit dieser nicht Verbraucher nach dem Konsumentenschutzgesetz ist, gegen ZUM GOLDENEN HIRSCHEN aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Beherbergungsvertrag verjähren (i) 12 Monate ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, sowie (ii) jedenfalls nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Anreisetag, was immer aus (i) oder (ii) früher ist. Für Verbraucher nach dem Konsumentenschutzgesetz gelten die gesetzlichen Bestimmungen.10.6. In Zusammenhang mit der Bereitstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge im räumlichen Nahebereich des ZUM GOLDENEN HIRSCHEN tritt der Vertragspartner in ein gesondertes Vertragsverhältnis mit allfälligen Garagenbetreibern. Bei Verwendung öffentlicher Parkplätze erfolgt diese auf eigene Gefahr des Vertragspartners bzw. der ihm zurechenbaren Gäste; jede diesbezügliche Haftung von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN gilt in diesem Zusammenhang als ausgeschlossen.10.7. Für Weckaufträge sowie die Übernahme von Nachrichten, Post und Warensendungen und/oder sonstiger unentgeltlicher oder entgeltlicher Dienstleistungen für den Vertragspartner und/oder die ihm zurechenbaren Gäste, welcher Art auch immer, gelten die obigen Haftungsbestimmungen sinngemäß.
  11. Tierhaltung
    11.1. Tiere dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN und allenfalls gegen eine zusätzliche Vergütung in das ZUM GOLDENEN HIRSCHEN gebracht werden.11.2. Der Vertragspartner bzw. die ihm zurechenbaren Gäste sind zur ungeteilten Hand verpflichtet, ein mitgebrachtes Tier während des Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf eigene Kosten durch dafür geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen. Tiere dürfen sich nicht unbeaufsichtigt außerhalb des Hotelzimmers aufhalten. In Bar- und Restauranträumlichkeiten Fitnessbereichen und Wellnessbereichen dürfen sich Tiere jedenfalls nicht aufhalten. Hunde haben in allen Hotelbereichen Beißkorb und Leine zu tragen.11.3. Der Vertragspartner bzw. die ihm zurechenbaren Gäste haben über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw. eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung an ZUM GOLDENEN HIRSCHEN zu erbringen. Der Vertragspartner bzw. die ihm zurechenbaren Gäste haften gegenüber ZUM GOLDENEN HIRSCHEN zur ungeteilten Hand für sämtliche Schaden, die mitgebrachte Tiere verursachen. Der Schaden umfasst insbesondere auch sämtliche Ersatzleistungen, die ZUM GOLDENEN HIRSCHEN gegenüber Dritten zu erbringen hat (einschließlich damit verbundener Kosten).
  12. Verlängerung der Beherbergung
    Kann der Vertragspartner am vereinbarten Abreisetag das Hotel durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände und/oder aus sonstigen Gründen nicht verlassen, die nicht von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN schuldhaft zu vertreten sind, so wird der Beherbergungsvertrag, Verfügbarkeit vorausgesetzt, für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN ist in diesem Fall berechtigt, für den zusätzlichen Zeitraum (i) ein Entgelt entsprechend der für Zeiträume davor vereinbarten Vertragssumme oder (ii) den aktuellen Logispreis laut in diesem Zeitraum gültiger Preisliste von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN (Listenpreis), was immer aus (i) oder (ii) höher ist, zur Verrechnung zu bringen.
  13. Erkrankung oder Tod
    13.1. Erkrankt der Vertragspartner und/oder ein oder mehrere ihm zurechenbare(r) Gast/Gäste während des Aufenthaltes, so wird ZUM GOLDENEN HIRSCHEN über Wunsch des Vertragspartners auf dessen Kosten für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird ZUM GOLDENEN HIRSCHEN die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Vertragspartners veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Vertragspartner hierzu selbst nicht in der Lage ist. Solange der Vertragspartner nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Vertragspartners nicht kontaktiert werden können, wird ZUM GOLDENEN HIRSCHEN auf Kosten des Vertragspartners für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Vertragspartner Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.13.2. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN hat gegenüber dem Vertragspartner und den ihm zurechenbaren Gästen (soweit volljährig), oder bei Todesfall gegen den jeweiligen Rechtsnachfolger, Anspruch auf Ersatz insbesondere folgender Kosten: offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe, notwendig gewordene Raumdesinfektion, unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände, Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden. Weiters zu ersetzen ist der Logispreis laut in diesem Zeitraum gültiger Preisliste von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN (Listenpreis), für allfällige Tage der Nichtverwendbarkeit der gebuchten Räumlichkeiten (bspw. wegen Desinfektion). Der Vertragspartner und die ihm zurechenbaren Gäste (soweit volljährig) haften wiederum zur ungeteilten Hand.
  14. Gerichtsstand und Rechtswahl
    14.1. Diese AGB sowie der Beherbergungsvertrag unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung und gelten als ausgeschlossen.14.2. Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesen AGB sowie dem Beherbergungsvertrag ergeben oder die sich auf deren Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, ist ausschließlich das in Handelssachen zuständige Gericht zuständig.14.3. Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat oder in Österreich beschäftigt ist, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher gemäß § 14 Abs 1 KSchG ausschließlich bei dessen allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthaltsort oder Beschäftigungsort des Verbrauchers) eingebracht werden. Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten unter EuGVVO-Mitgliedstaaten richtet sich die Zuständigkeit für Verbraucher nach den Art 15 ff EuGVVO. Hat der beklagte Verbraucher weder einen Wohnsitz, noch eine Niederlassung im Sinne von Art 15 Abs 2 EuGVVO in einem Mitgliedstaat, so bestimmt sich die Zuständigkeit gemäß Art 4 Abs 1 EuGVVO vorbehaltlich der Art 22 bis 23 EuGVVO nach nationalem Recht.14.4. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie auch des Beherbergungsvertrages können ausschließlich in Schriftform (per E-Mail ausreichend, soweit gesetzlich zulässig) erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Vertragspartner sind jedenfalls unwirksam.
  15. Sonstiges
    15.1. Sollten einzelne Punkte dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame, die ihr nach dem (wirtschaftlichen) Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu vereinbaren. Im Falle sonstiger Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.15.2. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Kalendertagen bestimmt ist, wird jener Kalendertag nicht mitgerechnet, in welchem der Zeitpunkt oder das Eintreten fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Kalendertag der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Kalendertag entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Kalendertag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Kalendertag davor maßgeblich.
  16. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES ZUM GOLDENEN HIRSCHEN BETREFFEND GASTRONOMIE UND EVENTS (Fassung Jänner 2022)
  17. Geltungsbereich
    16.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen, welche die Goldener Hirschen Betriebs GmbH & Co KG mit dem Sitz in Gmunden und der Geschäftsanschrift Linzerstraße 4, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wels unter FN 550013 v (im Folgenden „ZUM GOLDENEN HIRSCHEN“) gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner, welcher Lieferungen und Leistungen von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN in Anspruch nimmt, (im Folgenden „Vertragspartner“). Die Lieferungen und Leistungen bestehen insbesondere in der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Räumlichkeiten des ZUM GOLDENEN HIRSCHEN, bspw. für Seminare, Tagungen, Präsentationen, Konferenzen, und sonstigen Veranstaltungen, sowie allen damit zusammenhängenden weiteren Lieferungen und Leistungen des ZUM GOLDENEN HIRSCHEN, wie dem Verkauf von Speisen und Getränken (F&B), auf Grundlage des zwischen ZUM GOLDENEN HIRSCHEN und dem Vertragspartner abgeschlossenen Veranstaltungsvertrages (im Folgenden in Bezug auf alle oben genannten Lieferungen und Leistungen „Veranstaltungsvertrag“). Das ZUM GOLDENEN HIRSCHEN ist berechtigt, seine Lieferungen und Leistungen durch Dritte zu erfüllen.16.2. Diese AGB beziehen sich auf den Veranstaltungsvertrag, der mit ZUM GOLDENEN HIRSCHEN abgeschlossen wird. AGB des Vertragspartners finden keine Anwendung, auch wenn ZUM GOLDENEN HIRSCHEN diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine AGB werden hiermit widersprochen.
  18. Vertragsabschluss und Anzahlung
    17.1. Die Angebote von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN auf deren Website (www.hirschengmunden.at) sind unverbindlich.17.2. Buchungen durch den Vertragspartner sowie mündliche Absprachen gelten erst dann als angenommen bzw. verbindlich, wenn sie von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN mittels vertretungsbefugter Personen schriftlich bestätigt bzw. ausdrücklich über die Buchungsplattform nach dem dort festgelegten Prozedere vereinbart wurden. Korrespondenz jeglicher Art, die lediglich den Eingang einer Buchung bestätigt (wie z.B. – jedoch nicht beschränkt auf – automatisch generierte, per E-Mail versandte elektronische Empfangsbestätigungen bei Buchungen über die Buchungsplattform), gilt nicht als Annahme der eigentlichen Buchung. Stillschweigen von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN gilt nicht als Zustimmung. Enthält die Buchungsbestätigung von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN Änderungen gegenüber der Buchung, so gelten diese Änderungen als vom Vertragspartner genehmigt, wenn er ihnen nicht binnen 24 Stunden widerspricht. Für etwaige Irrtümer im Rahmen des Buchungsvorganges übernimmt ZUM GOLDENEN HIRSCHEN keine Verantwortung bzw. Überprüfungspflicht, wenn nicht deren Richtigstellung seitens des Vertragspartners prompt, spätestens jedoch binnen 2 Stunden, nach Empfang der Buchungsbestätigung erfolgt.17.3. Wenn der Besteller den Vertrag im Namen eines Dritten abschließt, so wird nicht er, sondern der Dritte Vertragspartner von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN. Der Besteller hat ZUM GOLDENEN HIRSCHEN darauf rechtzeitig und vor Vertragsabschluss besonders hinzuweisen, seine schriftliche Bevollmächtigung für den konkreten Vertragsabschluss zu übersenden bzw. zu übergeben und ZUM GOLDENEN HIRSCHEN den Namen und die Anschrift des tatsächlichen Vertragspartners mitzuteilen. In jedem Fall einer fehlenden oder nicht ausreichenden Bevollmächtigung durch den (intendierten) Vertragspartner gilt der Besteller selbst als Vertragspartner und haftet, ungeachtet des Grades seines eigenen Verschuldens, für das Erfüllungsinteresse.17.4. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Vertragspartner eine angemessene Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung (z.B. in Form einer Kreditkartengarantie oder einer Anzahlung) bis zu 100% der vereinbarten Vertragssumme vom Vertragspartner zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung bzw. der Sicherheitsleistung und die Zahlungstermine werden von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN festgelegt. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Vertragspartner verpflichtet, die Sicherheitsleistung spätestens 90 Kalendertage (einlangend) vor Beginn des Ersten Kalendertages der Veranstaltung (wie nachfolgend definiert) zu bezahlen. Die Buchung gilt in diesem Fall erst mit Eingang der geforderten Sicherheitsleistung/Anzahlung bei ZUM GOLDENEN HIRSCHEN durch den Vertragspartner getätigt, wobei der Veranstaltungsvertrag in diesem Fall erst durch neuerliche Annahme der Buchung durch ZUM GOLDENEN HIRSCHEN zustande kommt.17.5. Gerät der Vertragspartner mit der Leistung der Anzahlung in Verzug, ist ZUM GOLDENEN HIRSCHEN ungeachtet der Bestimmungen in Punkt 2.4 dieser AGB zur Aufkündigung des jeweils betroffenen Veranstaltungsvertrages nach nochmaliger schriftlicher Aufforderung (per E-Mail ausreichend) und Nachfristsetzung von 5 Banktagen aus wichtigem, vom Vertragspartner zu vertretendem Grund, berechtigt. Eine solche Aufkündigung gilt als Stornierung durch den Vertragspartner, sodass ZUM GOLDENEN HIRSCHEN zur Verrechnung der weiter unten festgelegten (verschuldensunabhängigen) Stornogebühren berechtigt ist. Weitere Schadenersatzansprüche von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN bleiben dadurch unberührt aufrecht.17.6. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN ist berechtigt, angebotene Speisen, insbesondere solchen, in denen saisonale Produkte enthalten sind, auch einseitig abzuändern. In diesem Fall wird ZUM GOLDENEN HIRSCHEN zwei Alternativvorschläge dem Vertragspartner übermitteln, die von letzterem spätestens 4 Kalendertage vor dem Ersten Tag der Veranstaltung zu bestätigen sind, andernfalls die Auswahl durch ZUM GOLDENEN HIRSCHEN nach freiem Ermessen erfolgt.
  19. Vertragssumme/Preise und Zahlungskonditionen
    18.1. Alle Leistungen von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN, die vom Vertragspartner gewünscht werden, und nicht ausdrücklich durch die im Veranstaltungsvertrag ausdrücklich genannte, zu einzelnen Positionen zugewiesenen Vertragssummen festgelegt werden, werden gesondert zu den laut im Zeitraum der Veranstaltung gültiger Preisliste von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN (Listenpreis) in Rechnung gestellt.18.2. Die vereinbarte Vertragssumme versteht sich zuzüglich lokaler Abgaben und für die jeweils geringste anwendbare Einheit (Personen, Tage udgl.). Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den vereinbarten Gegenstand der Lieferungen und nach Vertragsabschluss, gilt die vereinbarte Vertragssumme entsprechend angepasst;
    bei Verträgen mit Verbrauchern jedoch nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung/Veranstaltung 3 Kalendermonate überschreitet.18.3. Im Veranstaltungsvertrag als „geschätzt“ (oder ähnlich) angegebene Leistungen (z.B. Positionen wie Getränke oder Personalaufwand) werden nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet. Es handelt sich hierbei lediglich um Schätzungen aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte und hat ZUM GOLDENEN HIRSCHEN nicht aktiv auf einen Mehrverbrauch hinzuweisen. Der Veranstaltungsvertrag setzt sich somit aus fixen und variablen Positionen zusammen, weshalb eine Reduktion der Personenzahl keine Reduktion des Preises bedeutet. Getränke werden, wenn nicht anders vereinbart, zu der am Ersten Kalendertag der Veranstaltung gültigen Preisliste von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN
    (Listenpreis) in Rechnung gestellt.18.4. Die vereinbarte Vertragssumme der bestätigten Buchung ist, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Punkten 3.1 und 3.7 dieser AGB bindend. Allfällige Sonderpreise oder -konditionen, die temporär als Aktion ausgelobt werden, gelten nicht für einen bereits geschlossenen Veranstaltungsvertrag, auch wenn sich diese Sonderpreise oder -konditionen auf den Zeitpunkt der Veranstaltung beziehen.18.5. Die zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Leistungen entstehenden Kosten, wie Telefon, Getränke in Restaurant/Bar sowie zusätzlich bestellte Speisen und Getränke sind von jedem Veranstaltungsteilnehmer selbst zu bezahlen, und werden sofort bei Konsumation direkt an den Gast verrechnet. Der Vertragspartner haftet hierfür gemeinsam mit dem jeweiligen Veranstaltungsteilnehmer zur ungeteilten Hand.18.6. Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit ZUM GOLDENEN HIRSCHEN. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet (Stoppelgeld).18.7. Überschreitet der Zeitraum zwischen Buchung und dem Ersten Tag der Veranstaltung 3 Kalendermonate, so ist ZUM GOLDENEN HIRSCHEN berechtigt, die vereinbarte Vertragssumme entsprechend anzuheben (sowohl für fixe als auch für variable Entgeltbestandteile). Die vereinbarte Vertragssumme verändert sich in diesem Fall im gleichen Verhältnis wie sich der Verbraucherpreisindex 2020, verlautbart von der STATISTIK Austria unter (www.statistik.at), verändert. Basis der Wertsicherung ist die für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichte Indexzahl (= 100), Vergleichsindex ist der letzte veröffentlichte Index vor Beginn des Ersten Kalendertages der Beherbergung im ZUM GOLDENEN HIRSCHEN. Schwankungen von bis zu 5% bleiben
    unberücksichtigt.18.8. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN wird den Vertragspartner schriftlich (per E-Mail ausreichend) über die gewünschte Preiserhöhung nach obigen Bestimmungen informieren. Der Vertragspartner hat das Recht, binnen 3 Kalendertagen ab schriftlicher Information vom jeweils betroffenen Veranstaltungsvertrag schriftlich (per E-Mail ausreichend) zurückzutreten, wenn er die nach obigen Bestimmungen erhöhte Vertragssumme nicht akzeptiert. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN kann einen solchen Rücktritt durch den Vertragspartner auch einseitig wieder abwenden, wenn ZUM GOLDENEN HIRSCHEN auf die aus obigen Bestimmungen resultierende Erhöhung der Vertragssumme binnen wiederum 3 Kalendertagen ab Zugang der Kündigung durch den Vertragspartner schriftlich (per E-Mail ausreichend) gegenüber dem Vertragspartner verzichtet.18.9. Die vereinbarte Vertragssumme kann von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN weiters geändert werden, wenn der Vertragspartner Änderungen in der Buchung, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Gäste und/oder der Dauer der Veranstaltung, vornimmt.18.10. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN hat stets die Budgethoheit über die Veranstaltung; Subunternehmerleistungen werden von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN für den Vertragspartner beauftragt, der die jeweils damit verbundenen Kosten und Barauslagen ZUM GOLDENEN HIRSCHEN entsprechend zu ersetzen hat. Sollte der Vertragspartner auf eigene Subdienstleister bestehen, so behält sich ZUM GOLDENEN HIRSCHEN vor, für die Koordination und das Handling eine Gebühr in angemessener Höhe von zumindest 10% gemäß Veranstaltungsvertrag in Rechnung zu stellen. Name und Ansprechpartner der Subdienstleister sind ZUM GOLDENEN HIRSCHEN mindestens 1 Woche vor Beginn des Ersten Tages der Veranstaltung schriftlich (per E-Mail ausreichend) bekannt zu geben.18.11. Der Zahlungsanspruch von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN ist unverzüglich ab Zugang der jeweiligen Rechnung ohne Abzug fällig. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung der erbrachten Lieferungen und Leistung zu. Eine Rechnung gilt spätestens 3 Tage nach Versendung als beim Rechnungsempfänger zugegangen, sofern kein früherer Zugang nachgewiesen werden kann. Bei Zahlungsverzug gelten bei Unternehmern als Vertragspartner Verzugszinsen in der Höhe von 9,2% über dem Basiszinssatz pro Jahr und bei Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes Verzugszinsen in der Höhe von 5% pro Kalenderjahr als vereinbart. Dies gilt ebenso für die in Verbindung mit den gebuchten Lieferungen und Leistungen stehenden Kosten und Auslagen von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN gegenüber Dritten, soweit diese Kosten und Auslagen im Veranstaltungsvertrag festgelegt oder vom Vertragspartner genehmigt worden sind oder mit den vereinbarten Lieferungen und Leistungen üblicherweise verbunden sind.18.12. Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderungen von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN verbundenen, angemessenen und zweckmäßigen Kosten und Aufwände, wie insbesondere tarifmäßig festgelegte Inkassokosten bzw. Mahnkosten, wie insbesondere anwaltliche Mahnschreiben, zu tragen. Im Falle von Mahnungen behält sich ZUM GOLDENEN HIRSCHEN vor, pro versendetem Mahnschreiben eine Aufwandspauschale in Höhe von € 20,– zuzüglich Umsatzsteuer zu verrechnen.18.13. Die Erstellung einer Gesamtrechnung entbindet nicht von der fristgerechten Zahlung der Einzelrechnungen. Ein Zahlungsverzug auch nur einer Einzelrechnung berechtigt ZUM GOLDENEN HIRSCHEN, alle weiteren und zukünftigen Leistungen zurückzuhalten und die Erfüllung der Leistungen jedenfalls von einer Sicherheitsleistung oder Anzahlung in Höhe von bis zu 100% der noch ausstehenden Zahlung abhängig zu machen.18.14. Zahlung sowie Sicherheitsleistungen und Anzahlungen sind ohne Abzug und ohne Skonto fällig. Kosten von Geldtransaktionen (z.B. Überweisungsspesen) trägt in jedem Fall der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN ist berechtigt, Devisen, Schecks und Kreditkarten zurückzuweisen. Werden Devisen akzeptiert, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen, wobei der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten zu tragen hat. Eine Erstattung nicht in Anspruch genommener Lieferungen und Leistungen ist ausgeschlossen.

    18.15. Nutzt der Vertragspartner für die Bezahlung eine Kreditkarte, auch ohne diese physisch vorzulegen (z.B. über Telefon, Internet o.ä.), ist der Vertragspartner im Verhältnis zu ZUM GOLDENEN HIRSCHEN nicht berechtigt, seinem Kreditkarteninstitut gegenüber diese Belastung zu widerrufen.

    18.16. Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung der vereinbarten Vertragssumme oder ist er damit im Verzug, so steht ZUM GOLDENEN HIRSCHEN das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gemäß § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner eingebrachten Sachen zu, wobei der Anschein als vereinbart gilt, dass alle in die vom Vertragspartner gemieteten Räume eingebrachten Sachen in dessen unbelasteten Eigentum stehen. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht ZUM GOLDENEN HIRSCHEN weiters zur Sicherung seiner sonstigen Forderungen aus dem Veranstaltungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstige Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden, und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.

    18.17. Der Vertragspartner kann gegenüber einer Forderung von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN nur aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten ist oder von einem Gericht rechtskräftig festgestellt wurde. Sinngemäß gilt dies für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen eigener Forderungen des Vertragspartners. Solche Forderungen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN abgetreten werden.

    18.18. Der Vertragspartner ist – so nicht anders schriftlich vereinbart – verpflichtet, spätestens am letzten Kalendertag der Veranstaltung (im Folgenden „Letzter Kalendertag der Veranstaltung“) die vereinbarte Vertragssumme zuzüglich allfälliger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch den Vertragspartner und/oder die ihm zurechenbaren Gäste entstanden sind zu bezahlen. Für derartige Mehrbeträge haften, soweit nicht anders ausdrücklich schriftlich (per E-Mail ausreichend) vereinbart, der Vertragspartner und jeder der ihm zurechenbaren Gäste (soweit volljährig und von ihm tatsächlich bestellt und konsumiert) zur ungeteilten Hand.

    18.19. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN akzeptiert keine Fremdwährungen. Es ist ausschließlich in Euro zu bezahlen.

    18.20. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Lieferungen und Leistungen zu.

  20. Nutzung und Übergabe von Hotelräumlichkeiten
    19.1. Die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten, bspw. für Seminare, Tagungen, Präsentationen, Konferenzen, und sonstigen Veranstaltungen, erfolgt ausschließlich zu den jeweils vereinbarten Veranstaltungszwecken, sofern ZUM GOLDENEN HIRSCHEN nicht eine alternative Nutzung der Räumlichkeiten ausdrücklich und schriftlich im Einzelfall genehmigt hat. Durch den Abschluss des Veranstaltungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gebuchten Räumlichkeiten, nicht jedoch der sonstigen Einrichtungen des ZUM GOLDENEN HIRSCHEN.19.2. Die Weitergabe oder Untervermietung der überlassenen Räumlichkeiten an Dritte sowie auch die unentgeltliche Nutzung der überlassenen Räumlichkeiten durch Dritte ist ohne ausdrücklicher, vorab schriftlich zu erteilender Genehmigung durch ZUM GOLDENEN HIRSCHEN nicht gestattet.19.3. Sofern die Konsumation den im Veranstaltungsvertrag jeweils genannten Mindestkonsumationsbetrag an Speisen und Getränken erreicht, hat der Vertragspartner keine gesonderte Miete für die Nutzung der Räumlichkeiten zu bezahlen. Bleiben die tatsächlichen Kosten für den Konsum von Speisen und Getränken jedoch unter diesem Gesamtbetrag, so ist die Differenz zu dem Rechnungsbetrag als Miete für die Nutzung der Räumlichkeiten zu bezahlen, wenn dies nicht ausdrücklich anders festgelegt ist.19.4. Vereinbarte oder auch erlassene Raummieten gelten, außer bei anderslautender individueller Vereinbarung, ausschließlich nur für die Bereitstellung von Räumlichkeiten. Technische Geräte sowie deren Energiebedarf sind darin nicht enthalten und werden gesondert abgerechnet.19.5. Gebuchte Räumlichkeiten stehen dem Vertragspartner und den ihm zurechenbaren Gästen ausschließlich für den gebuchten Zeitraum der Veranstaltung zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme darüber hinaus bedarf der schriftlichen Zustimmung von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN und wird grundsätzlich nur gegen zusätzliches Entgelt gewährt. Raumänderungen bleiben vorbehalten, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN für den Vertragspartner zumutbar sind. Verschiebt sich der vereinbarte Zeitpunkt des Beginns einer Veranstaltung, so ist ZUM GOLDENEN HIRSCHEN berechtigt, dem Vertragspartner sämtliche hierdurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen, ausgenommen ZUM GOLDENEN HIRSCHEN hat die Verschiebung selbst schuldhaft zu vertreten. Werden Räumlichkeiten ohne eine solche Genehmigung der unentgeltlichen früheren Benutzung durch ZUM GOLDENEN HIRSCHEN erstmalig vor 15:00 Uhr in Anspruch genommen, so zählt der vorangegangene Tag als Anreisetag. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN hat diesfalls das Recht, diese vorangegangene Nacht zum aktuellen Logispreis laut in diesem Zeitraum gültiger Preisliste von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN (Listenpreis) zu verrechnen.19.6. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, hat ZUM GOLDENEN HIRSCHEN das Recht, gebuchte Räumlichkeiten am Ersten Tag der Veranstaltung anderweitig zu vergeben, ohne dass der Vertragspartner und/oder die ihm zurechenbaren Gäste hieraus Rechte oder Ansprüche herleiten können, sofern der Vertragspartner bzw. die ihm zurechenbaren Gäste bis zu diesem Zeitpunkt die gebuchten Räumlichkeiten nicht übernommen haben. Hat der Vertragspartner eine Sicherheitsleistung erbracht und wurden die Räumlichkeiten für eine mehrtägige Veranstaltung gebucht, bleiben die Räumlichkeiten bis 12:00 Uhr mittags des dem Ersten Tag der Veranstaltung nächstfolgenden Kalendertages reserviert.19.7. Die gebuchten Räumlichkeiten müssen am Letzten Kalendertag der Veranstaltung im ZUM GOLDENEN HIRSCHEN geräumt von eigenen Fahrnissen des Veranstalters und seiner Gäste an ZUM GOLDENEN HIRSCHEN zurückgestellt werden. Ist dies aus Gründen nicht der Fall, die vom Vertragspartner und/oder den ihm zurechenbaren Gästen zu vertreten sind, ist ZUM GOLDENEN HIRSCHEN berechtigt, für jeden angefangenen Kalendertag des Verzuges einen Kalendertag der Raummiete zum aktuellen Preis laut in diesem Zeitraum gültiger Preisliste von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN (Listenpreis) als (verschuldensunabhängige) Vertragsstrafe zu verrechnen. Weitere Schadenersatzansprüche von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN bleiben dadurch unberührt aufrecht. Reinigungskosten in Bezug auf über das gewöhnliche Maß hinausgehende Verschmutzungen der Veranstaltungsräumlichkeiten werden dem Vertragspartner in angemessener Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.19.8. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung der Veranstaltung bzw. sonstiger Lieferungen und Leistungen von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN rechtzeitig an, so kann letztere das Anbot der Verlängerung und der damit verbundenen Änderung des Veranstaltungsvertrages nach freiem Ermessen annehmen. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN trifft dazu keine Verpflichtung, sodass der Vertragspartner keinen Anspruch darauf hat, die Veranstaltung zu verlängern und/oder den Veranstaltungsvertrag abzuändern. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN ist berechtigt, die vereinbarte Vertragssumme bei solchen Verlängerungen auch unabhängig von den bisherigen Konditionen des Vertragspartners anzupassen.19.9. Der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter und Gäste sorgsam mit den Räumlichkeiten und Gegenständen von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN umgehen.19.10. Der Vertragspartner darf Gegenstände wie Aufbauten, Hinweisschilder und ähnliches nur nach Vereinbarung mit ZUM GOLDENEN HIRSCHEN in die Veranstaltungsräumlichkeiten einbringen. Die Einbringung dieser Gegenstände hat strikt nach Anweisung von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN (insbesondere dürfen keine Notausgänge blockiert, Wände oder Glasflächen beklebt oä. werden) und nur für die vereinbarte Dauer zu erfolgen. Der Vertragspartner hat ZUM GOLDENEN HIRSCHEN für Schäden und Ansprüche die durch diese Gegenstände, verursacht wurden, schad- und klaglos zu halten. Zurückgelassene Gegenstände darf ZUM GOLDENEN HIRSCHEN auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners entfernen, vernichten und/oder verwahren lassen, sofern nicht schriftlich dokumentiert ist, dass diese Gegenstände auf eine definierte Zeit für den Vertragspartner gegen gesondertes Entgelt verwahrt werden.19.11. Wünscht der Vertragspartner am Veranstaltungstag eine Änderung der vereinbarten Bestuhlungsart, behält sich ZUM GOLDENEN HIRSCHEN das Recht vor, einen Aufwandersatz für den Umbau in Höhe von mindestens Euro 100,00 zuzüglich Umsatzsteuer zu erheben.
  21. Abwicklung der Veranstaltung
    20.1. Um eine sorgfältige Vorbereitung durch ZUM GOLDENEN HIRSCHEN zu ermöglichen, hat der Vertragspartner ZUM GOLDENEN HIRSCHEN die endgültige Teilnehmerzahl spätestens 3 Tage vor Beginn des Ersten Kalendertages der Veranstaltung schriftlich (per E-Mail ausreichend) mitzuteilen. Sofern der Vertragspartner dabei eine höhere als die vereinbarte Teilnehmerzahl mitteilt, wird diese höhere Teilnehmerzahl nur dann Vertragsbestandteil, wenn ZUM GOLDENEN HIRSCHEN dem schriftlich zustimmt. Stimmt ZUM GOLDENEN HIRSCHEN nicht schriftlich zu, ist der Vertragspartner zu einer Durchführung der Veranstaltung mit einer höheren Teilnehmerzahl nicht berechtigt. Stimmt ZUM GOLDENEN HIRSCHEN umgekehrt zu, richtet sich die Abrechnung auf Basis der bisherigen Kalkulationsgrundlagen nach der neuen Teilnehmerzahl. Nehmen tatsächlich weniger Teilnehmer an der Veranstaltung teil, kommt es zu keiner Refundierung allenfalls ersparter Aufwendungen.20.2. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN leistet für einen vertragsgemäßen Ablauf der Veranstaltung (ohnehin nur soweit ausdrücklich der Verantwortung von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN nach dem Veranstaltungsvertrag ausdrücklich zugewiesen) und ausreichende Mengen an Getränken und Speisen nur Gewähr, sofern die angegebene Personenanzahl nicht überschritten wird. Sollte die Beschaffung von zusätzlichen Speisen oder Getränken für eine größere Anzahl an Personen mit zusätzlichen Kosten verbunden sein, so verpflichtet sich der Vertragspartner zur Übernahme der damit verbundenen Kosten.20.3. Bei Veranstaltungen, die über Mitternacht hinausgehen, wird ZUM GOLDENEN HIRSCHEN von dieser Uhrzeit an den Personalaufwand aufgrund Einzelnachweises abrechnen und in Rechnung stellen. Der Vertragspartner haftet ZUM GOLDENEN HIRSCHEN gegenüber für zusätzliche Leistungen an die ihm zurechenbaren Gäste (soweit nicht in der vereinbarten Vertragssumme enthalten) oder gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung.20.4. Für jede Veranstaltung ist vom Vertragspartner vorab eine vertretungsbefugte Person namhaft zu machen, die während der gesamten Veranstaltung anwesend und Ansprechpartner für Mitarbeiter von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN ist. Geschieht dies nicht oder nicht zumindest einen Tag vor der Veranstaltung, so ist ZUM GOLDENEN HIRSCHEN berechtigt, gegenüber jedem Mitarbeiter des Vertragspartners Erklärungen abzugeben und mit diesen Vereinbarungen zu treffen, welche für den Vertragspartner bindend sind.20.5. Der Vertragspartner hat allfällige Mängel sofort während der Veranstaltung konkret zu benennen und den Mangel gegenüber dem vor Ort zuständigen Mitarbeiter von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN unter Hinweis auf die vertragliche Vereinbarung, bei sonstigem Ausschluss jeglicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, zu rügen. Die Mängel sind vor Ort zu dokumentieren.20.6. Spätestens eine Woche vor der Veranstaltung hat der Vertragspartner ZUM GOLDENEN HIRSCHEN schriftlich über die Art und den Ablauf der Veranstaltung zu unterrichten. Der Vertragspartner verpflichtet sich – sofern nichts Gegenteiliges vereinbart – allenfalls für seine Veranstaltung notwendige öffentlich-rechtlichen Bewilligungen oder Genehmigungen, insbesondere nach dem Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz-Novelle 2015, aber auch im Hinblick auf Brandschutz- oder sonstige spezielle Vorschriften auf eigene Kosten, einzuholen. Für das Fehlen allfälliger Genehmigungen ist der Vertragspartner verantwortlich und hält ZUM GOLDENEN HIRSCHEN diesbezüglich schadlos. Etwaige Auflagen sind auf Kosten des Vertragspartners zu erfüllen. Spätestens einen Kalendertag vor Beginn des Ersten Kalendertages der Veranstaltung sind ZUM GOLDENEN HIRSCHEN die benötigten Genehmigungen vorzulegen und die Erfüllung der entsprechenden Auflagen nachzuweisen. Erfolgt dies nicht, ist ZUM GOLDENEN HIRSCHEN berechtigt, die Durchführung der Veranstaltung zu untersagen. Eine solche Untersagung gilt als Stornierung durch den Vertragspartner, sodass ZUM GOLDENEN HIRSCHEN zur Verrechnung der weiter unten festgelegten (verschuldensunabhängigen) Stornogebühren berechtigt ist. Weitere Schadenersatzansprüche von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN bleiben dadurch unberührt aufrecht.20.7. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN ist weiters berechtigt, die Veranstaltung jederzeit zu beenden, sollten behördliche Auflagen, sonstige Verfügungen oder fehlende Genehmigungen und/oder Handlungen oder Unterlassungen des Vertragspartners, ihm zurechenbarer Gäste oder auch Dritter die vorzeitige Beendigung erfordern. Punkt 5.6 letzter und vorletzter Satz gelten sinngemäß.20.8. Für den Fall, dass Gäste des Vertragspartners andere Veranstaltungen, die im ZUM GOLDENEN HIRSCHEN stattfinden, durch ungebührliches Verhalten stören oder Personen oder Gegenstände gefährden, ist ZUM GOLDENEN HIRSCHEN berechtigt, diese Gäste der Veranstaltungsräumlichkeiten zu verweisen. Die vereinbarte Mindestkonsumation wird auch in diesem Fall voll in Rechnung gestellt.20.9. Eine Bewerbung der Veranstaltung durch den Vertragspartner ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch ZUM GOLDENEN HIRSCHEN (auch betreffend Text und Aufmachung der Bewerbung, mit oder ohne konkrete Verwendung der Bezeichnung ZUM GOLDENEN HIRSCHEN) per E-Mail zulässig.20.10. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass nur im Rahmen des bestehenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheides Musik gespielt werden darf. Die dafür zu entrichtenden Gebühren und Abgaben (bspw AKM Abgaben) trägt der Vertragspartner und hält ZUM GOLDENEN HIRSCHEN vollkommen schadlos.20.11. Um Beschädigungen vorzubeugen, ist die Anbringung und Aufstellung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen im Vorhinein mit ZUM GOLDENEN HIRSCHEN abzustimmen und sodann durch hierzu befähigte Personen durchführen zu lassen. Alle feuerpolizeilichen Brandschutzbestimmungen sowie sämtliche sonstigen gesetzlichen Bestimmungen sind einzuhalten. Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige Gegenstände, eingebrachte Transportverpackungen, Umverpackungen und alle sonstigen Verpackungsmaterialien sind nach Veranstaltungsende zu entfernen. Kommt der Vertragspartner dieser Regelung nicht nach, so hat ZUM GOLDENEN HIRSCHEN das Recht, eine Entfernung, Entsorgung und/oder (sofern notwendig) kostenpflichtige Lagerung vorzunehmen. Ist die Entfernung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, so hat ZUM GOLDENEN HIRSCHEN die Möglichkeit, die Gegenstände in den Räumlichkeiten zu belassen und für die Dauer des Verbleibs die jeweilige Raummiete zu berechnen. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unbenommen.20.12. Werden vom Vertragspartner eigene elektrische Anlagen eingebracht, so bedarf es vor Anschluss an das Stromnetz der schriftlichen Zustimmung von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN. Der anfallende Stromverbrauch wird nach den gültigen Bereitstellungs- und Arbeitspreisen berechnet, wie das Versorgungsunternehmen sie ZUM GOLDENEN HIRSCHEN belastet. Eine pauschale Erfassung und Berechnung steht ZUM GOLDENEN HIRSCHEN frei. Durch Anschluss auftretende Störungen oder Defekte an den technischen Anlagen von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN gehen zu Lasten des Vertragspartners. Der Vertragspartner hat nach schriftlicher Zustimmung von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN auch die Möglichkeit, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu verwenden. Dafür kann ZUM GOLDENEN HIRSCHEN Anschluss- und Verbindungsentgelte in Rechnung stellen. Der Vertragspartner hat die Betriebssicherheit der Geräte zu gewährleisten und auf Verlangen ZUM GOLDENEN HIRSCHEN nachzuweisen.20.13. Beschafft ZUM GOLDENEN HIRSCHEN für den Vertragspartner technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten, handelt ZUM GOLDENEN HIRSCHEN im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners; dieser haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt ZUM GOLDENEN HIRSCHEN von allen Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern frei. Eine Haftung von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN wegen nicht rechtzeitiger Beschaffung oder einer Mangelhaftigkeit der beschafften Einrichtungen ist ausgeschlossen.
  22. Rücktritt vom Veranstaltungsvertrag durch den Vertragspartner bzw. Reduktion des Vertragsumfanges – Stornogebühr
    21.1. Bei Stornierung des Veranstaltungsvertrages bzw. Reduktion des Vertragsumfanges (welche jedenfalls schriftlich, per E-Mail ausreichend, zu erfolgen hat) nach Abschluss des Veranstaltungsvertrages ist der Vertragspartner, ausgenommen in Fällen Höherer Gewalt und sofern von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN schuldhaft zu vertreten, zur Leistung der nachfolgend genannten Zahlungen als Reuegeld im Sinne des § 909 ABGB (im Folgenden „Stornogebühr“) verpflichtet. Eine gänzliche oder teilweise Stornierung des Veranstaltungsvertrages bzw. Reduktion des Vertragsumfanges von Buchungen durch den Vertragspartner nach Abschluss des Veranstaltungsvertrages bis spätestens 3 Monate vor dem Anreisetag ist kostenfrei möglich; allenfalls davor geleistete Anzahlungen verbleiben aber jedenfalls bei ZUM GOLDENEN HIRSCHEN und gelten in diesem Fall in selber Höhe als anwendbare Stornogebühr. Stornierte Raummieten und sonstige Lieferungen und Leistungen können von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN an Dritte vergeben werden, ohne dass sich der sich daraus ergebende Vorteil für das ZUM GOLDENEN HIRSCHEN auf die Höhe der Stornogebühr auswirkt. Die Stornogebühr beträgt:

    • 60% der vereinbarten und von der Stornierung des Veranstaltungsvertrages betroffenen Vertragssumme , wenn die Stornierung des Veranstaltungsvertrages später als 90 Kalendertage aber früher als 60 Kalendertage vor Beginn des Ersten Kalendertages der Veranstaltung ZUM GOLDENEN HIRSCHEN zugeht.
    • 80% der vereinbarten und von der Stornierung des Veranstaltungsvertrages betroffenen Vertragssumme , wenn die Stornierung des Veranstaltungsvertrages später als 60 Kalendertage aber früher als 14 Kalendertage vor Beginn des Ersten Kalendertages der Veranstaltung ZUM GOLDENEN HIRSCHEN zugeht.
    • 95% der vereinbarten und von der Stornierung des Veranstaltungsvertrages betroffenen Vertragssumme , wenn die Stornierung des Veranstaltungsvertrages später als 14 Kalendertage aber früher als 72 Stunden vor Beginn des Ersten Kalendertages der Veranstaltung ZUM GOLDENEN HIRSCHEN zugeht.
  1. Geltungsbereich
    1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen, welche die Goldener Hirschen Betriebs GmbH & Co KG mit dem Sitz in Gmunden und der Geschäftsanschrift Linzerstrasse 4, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wels unter FN 550013 v, (im Folgenden „ZUM GOLDENEN HIRSCHEN“) gegenüber dem Gast und seinen jeweiligen Begleitpersonen, welche Lieferungen und Leistungen von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN in Anspruch nehmen (im Folgenden gemeinsam „Gast“), einem Veranstalter oder sonstigen Vertragspartnern, welche für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließen (im Folgenden „Vertragspartner“), aus oder in Zusammenhang mit einem Beherbergungsvertrag erbringt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Die Lieferungen und Leistungen bestehen insbesondere in der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Hotelzimmern und sonstigen Räumlichkeiten, bspw. für Seminare, Tagungen, Präsentationen, Konferenzen, und sonstigen Veranstaltungen, sowie allen damit zusammenhängenden weiteren Lieferungen und Leistungen des ZUM GOLDENEN HIRSCHEN, wie dem Verkauf von Speisen und Getränken (F&B), auf Grundlage des zwischen ZUM GOLDENEN HIRSCHEN und dem Vertragspartner abgeschlossenen Beherbergungsvertrages (im Folgenden in Bezug auf alle oben genannten Lieferungen und Leistungen „Beherbergungsvertrag“). Das ZUM GOLDENEN HIRSCHEN ist berechtigt, seine Lieferungen und Leistungen durch Dritte zu erfüllen.1.2. Diese AGB beziehen sich auf den Beherbergungsvertrag, der mit ZUM GOLDENEN HIRSCHEN abgeschlossen wird. AGB des Vertragspartners finden keine Anwendung, auch wenn ZUM GOLDENEN HIRSCHEN diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine AGB werden hiermit widersprochen.
  2. Vertragsabschluss und Anzahlung
    2.1. Die Angebote von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN auf deren Website (www.hirschengmunden.at) sind unverbindlich.2.2. Buchungen durch den Vertragspartner sowie mündliche Absprachen gelten erst dann als angenommen bzw. verbindlich, wenn sie von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN mittels vertretungsbefugter Personen schriftlich bestätigt bzw. ausdrücklich über die Buchungsplattform nach dem dort festgelegten Prozedere vereinbart wurden. Korrespondenz jeglicher Art, die lediglich den Eingang einer Buchung bestätigt (wie z.B. – jedoch nicht beschränkt auf – automatisch generierte, per E-Mail versandte elektronische Empfangsbestätigungen bei Buchungen über die Buchungsplattform), gilt nicht als Annahme der eigentlichen Buchung. Stillschweigen von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN gilt nicht als Zustimmung. Enthält die Buchungsbestätigung von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN Änderungen gegenüber der Buchung, so gelten diese Änderungen als vom Vertragspartner genehmigt, wenn er ihnen nicht binnen 24 Stunden widerspricht. Für etwaige Irrtümer im Rahmen des Buchungsvorganges übernimmt ZUM GOLDENEN HIRSCHEN keine Verantwortung bzw. Überprüfungspflicht, wenn nicht deren Richtigstellung seitens des Vertragspartners prompt, spätestens jedoch binnen 2 Stunden, nach Empfang der Buchungsbestätigung erfolgt.2.3. Wenn der Besteller den Vertrag im Namen eines Dritten abschließt, so wird nicht er, sondern der Dritte Vertragspartner von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN. Der Besteller hat ZUM GOLDENEN HIRSCHEN darauf rechtzeitig und vor Vertragsabschluss besonders hinzuweisen, seine schriftliche Bevollmächtigung für den konkreten Vertragsabschluss zu übersenden bzw. zu übergeben und ZUM GOLDENEN HIRSCHEN den Namen und die Anschrift des tatsächlichen Vertragspartners mitzuteilen. In jedem Fall einer fehlenden oder nicht ausreichenden Bevollmächtigung durch den (intendierten) Vertragspartner gilt der Besteller selbst als Vertragspartner und haftet, ungeachtet des Grades seines eigenen Verschuldens, für das Erfüllungsinteresse.2.4. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Vertragspartner eine angemessene Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung (z.B. in Form einer Kreditkartengarantie oder einer Anzahlung) bis zu 100% der vereinbarten Vertragssumme zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer vom Vertragspartner zu verlangen. Die Buchung gilt in diesem Fall erst als mit Eingang der geforderten Sicherheitsleistung/Anzahlung bei ZUM GOLDENEN HIRSCHEN durch den Vertragspartner getätigt, wobei der Beherbergungsvertrag in diesem Fall erst durch neuerliche Annahme der Buchung durch ZUM GOLDENEN HIRSCHEN zustande kommt.2.5. In jedem Fall hat der Vertragspartner bei Buchungen der nachfolgenden Größenordnungen verpflichtend eine Anzahlung in Höhe von 90% der vereinbarten Vertragssumme zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer zu den nachfolgend genannten Terminen zu leisten wie folgt:– ab 8-21 Zimmern spätestens 30 Kalendertage (einlangend) vor Beginn des ersten Kalendertages der Beherbergung im ZUM GOLDENEN HIRSCHEN (im Folgenden „Anreisetag“);
    Die Bestimmungen in Punkt 2.4 dieser AGB gelten sinngemäß. Die Anzahlung ist auf die vereinbarte Vertragssumme zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer anzurechnen.2.6. Gerät der Vertragspartner mit der Leistung der Anzahlung in Verzug, ist ZUM GOLDENEN HIRSCHEN ungeachtet der Bestimmungen in Punkt 2.4 dieser AGB zur Aufkündigung des jeweils betroffenen Beherbergungsvertrages nach nochmaliger schriftlicher Aufforderung (per E-Mail ausreichend) und Nachfristsetzung von 2 Banktagen aus wichtigem, vom Vertragspartner zu vertretendem Grund, berechtigt. Eine solche Aufkündigung gilt als Stornierung durch den Vertragspartner, sodass ZUM GOLDENEN HIRSCHEN zur Verrechnung der weiter unten festgelegten (verschuldensunabhängigen) Stornogebühren berechtigt ist. Weitere Schadenersatzansprüche von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN bleiben dadurch unberührt aufrecht.
  3. Vertragssumme/Preise und Zahlungskonditionen
    3.1. Die vereinbarte Vertragssumme zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste des ZUM GOLDENEN HIRSCHEN. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, lokaler Abgaben und für die jeweils geringste anwendbare Einheit (Personen, Tage udgl.). Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den vereinbarten Gegenstand der Lieferungen und nach Vertragsabschluss, gilt die vereinbarte Vertragssumme zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer entsprechend angepasst; bei Verträgen mit Verbrauchern jedoch nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung/Beherbergung 3 Kalendermonate überschreitet.3.2. Die vereinbarte Vertragssumme zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer der bestätigten Buchung ist, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Punkten 3.1 und 3.3 dieser AGB bindend. Allfällige Sonderpreise oder -konditionen, die temporär als Aktion ausgelobt werden, gelten nicht für einen bereits geschlossenen Beherbergungsvertrag, auch wenn sich diese Sonderpreise oder -konditionen auf den Zeitpunkt der Beherbergung beziehen.3.3. Überschreitet der Zeitraum zwischen Buchung und dem Anreisetag 3 Kalendermonate, so ist ZUM GOLDENEN HIRSCHEN berechtigt, die vereinbarte Vertragssumme zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer entsprechend anzuheben. Die vereinbarte Vertragssumme verändert sich in diesem Fall im gleichen Verhältnis wie sich der Verbraucherpreisindex 2020, verlautbart von der STATISTIK Austria unter (www.statistik.at), verändert. Basis der Wertsicherung ist die für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichte Indexzahl (= 100), Vergleichsindex ist der letzte veröffentlichte Index vor Beginn des ersten Kalendertages der Beherbergung im ZUM GOLDENEN HIRSCHEN. Schwankungen von bis zu 5% bleiben unberücksichtigt.3.4. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN wird den Vertragspartner schriftlich (per E-Mail ausreichend) über die gewünschte Preiserhöhung nach obigen Bestimmungen informieren. Der Vertragspartner hat das Recht, binnen 3 Kalendertagen ab schriftlicher Information vom jeweils betroffenen Beherbergungsvertrag schriftlich (per E-Mail ausreichend) zurückzutreten, wenn er die nach obigen Bestimmungen erhöhte Vertragssumme zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer nicht akzeptiert. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN kann einen solchen Rücktritt durch den Vertragspartner auch einseitig wieder abwenden, wenn ZUM GOLDENEN HIRSCHEN auf die aus obigen Bestimmungen resultierende Erhöhung der Vertragssumme zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer binnen wiederum 3 Kalendertagen ab Zugang der Kündigung durch den Vertragspartner schriftlich (per E-Mail ausreichend) gegenüber dem Vertragspartner verzichtet.3.5. Die vereinbarte Vertragssumme zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer kann von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN weiters geändert werden, wenn der Vertragspartner Änderungen in der Buchung, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Gäste und des Mietzeitraums, vornimmt.3.6. Der Zahlungsanspruch von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN ist unverzüglich ab Zugang der jeweiligen Rechnung ohne Abzug fällig. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung der erbrachten Lieferungen und Leistung zu. Eine Rechnung gilt spätestens 3 Tage nach Versendung als beim Rechnungsempfänger zugegangen, sofern kein früherer Zugang nachgewiesen werden kann. Bei Zahlungsverzug gelten bei Unternehmern als Vertragspartner Verzugszinsen in der Höhe von 9,2% über dem Basiszinssatz pro Jahr und bei Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes Verzugszinsen in der Höhe von 5% pro Kalenderjahr als vereinbart. Dies gilt ebenso für die in Verbindung mit den gebuchten Lieferungen und Leistungen stehenden Kosten und Auslagen von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN gegenüber Dritten, soweit diese Kosten und Auslagen im Beherbergungsvertrag festgelegt oder vom Vertragspartner genehmigt worden sind oder mit den vereinbarten Lieferungen und Leistungen üblicherweise verbunden sind.3.7. Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderungen von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN verbundenen, angemessenen und zweckmäßigen Kosten und Aufwände, wie insbesondere tarifmäßig festgelegte Inkassokosten bzw. Mahnkosten, wie insbesondere anwaltliche Mahnschreiben, zu tragen. Im Falle von Mahnungen behält sich ZUM GOLDENEN HIRSCHEN vor, pro versendetem Mahnschreiben eine Aufwandspauschale in Höhe von € 20,– zuzüglich Umsatzsteuer zu verrechnen.3.8. Die Erstellung einer Gesamtrechnung entbindet nicht von der fristgerechten Zahlung der Einzelrechnungen. Ein Zahlungsverzug auch nur einer Einzelrechnung berechtigt ZUM GOLDENEN HIRSCHEN, alle weiteren und zukünftigen Leistungen zurückzuhalten und die Erfüllung der Leistungen jedenfalls von einer Sicherheitsleistung oder Anzahlung in Höhe von bis zu 100% der noch ausstehenden Zahlung abhängig zu machen.3.9. Zahlung sowie Sicherheitsleistungen und Anzahlungen sind ohne Abzug und ohne Skonto fällig. Kosten von Geldtransaktionen (z.B. Überweisungsspesen) trägt in jedem Fall der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN ist berechtigt, Devisen, Schecks und Kreditkarten zurückzuweisen. Werden Devisen akzeptiert, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen, wobei der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten zu tragen hat. Gutscheine (Voucher) von Reiseveranstaltern werden nur akzeptiert, wenn mit dem betreffenden Unternehmen ein Kreditabkommen besteht bzw. wenn entsprechende Vorauszahlungen geleistet wurden. Eine Erstattung nicht in Anspruch genommener Lieferungen und Leistungen ist ausgeschlossen.

    3.10. Nutzt der Vertragspartner für die Bezahlung eine Kreditkarte, auch ohne diese physisch vorzulegen (z.B. über Telefon, Internet o.ä.), ist der Vertragspartner im Verhältnis zu ZUM GOLDENEN HIRSCHEN nicht berechtigt, seinem Kreditkarteninstitut gegenüber diese Belastung zu widerrufen.

    3.11. Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung der vereinbarten Vertragssumme zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer oder ist er damit im Verzug, so steht ZUM GOLDENEN HIRSCHEN das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gemäß § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner eingebrachten Sachen zu, wobei der Anschein als vereinbart gilt, dass alle in die vom Vertragspartner gemieteten Räume eingebrachten Sachen in dessen unbelasteten Eigentum stehen. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht ZUM GOLDENEN HIRSCHEN weiters zur Sicherung seiner sonstigen Forderungen aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstige Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden, und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.

    3.13. Der Vertragspartner ist – so nicht anders schriftlich vereinbart – verpflichtet, spätestens am Abreisetag die vereinbarte Vertragssumme zuzüglich allfälliger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch den Vertragspartner und/oder die ihm zurechenbaren Gäste entstanden sind, jeweils zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer, zu bezahlen. Für derartige Mehrbeträge haften, soweit nicht anders ausdrücklich schriftlich (per E-Mail ausreichend) vereinbart, der Vertragspartner und jeder der ihm zurechenbaren Gäste (soweit volljährig) zur ungeteilten Hand.

    3.14. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN akzeptiert keine Fremdwährungen. Es ist ausschließlich in Euro zu bezahlen.

    3.15. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Lieferungen und Leistungen zu.

  4. Nutzung und Übergabe von Hotelräumlichkeiten, Abreise
    4.1. Die Zurverfügungstellung von Hotelzimmern und/oder sonstigen Räumlichkeiten, bspw. für Seminare, Tagungen, Präsentationen, Konferenzen, und sonstigen Veranstaltungen, erfolgt ausschließlich zu Beherbergungszwecken bzw. den jeweils vereinbarten Veranstaltungszwecken, sofern ZUM GOLDENEN HIRSCHEN nicht eine alternative Nutzung der Räumlichkeiten ausdrücklich und schriftlich im Einzelfall genehmigt hat. Durch den Abschluss des Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gebuchten Hotelzimmer und/oder sonstigen Räumlichkeiten sowie der sonstigen Einrichtungen des ZUM GOLDENEN HIRSCHEN, soweit letztere allen Gästen zur Benützung offen stehen.4.2. Die Weitergabe oder Untervermietung der überlassenen Räumlichkeiten an Dritte sowie auch die unentgeltliche Nutzung der überlassenen Räumlichkeiten durch Dritte ist ohne ausdrücklicher, vorab schriftlich zu erteilender Genehmigung durch ZUM GOLDENEN HIRSCHEN nicht gestattet.4.3. Gebuchte Räumlichkeiten stehen dem Vertragspartner und den ihm zurechenbaren Gästen am Anreisetag ab 15:00 Uhr zur Verfügung, sofern eine unentgeltliche frühere Benutzung durch ZUM GOLDENEN HIRSCHEN nicht ausdrücklich vorab schriftlich (per E-Mail ausreichend) genehmigt wurde. Werden Räumlichkeiten ohne eine solche Genehmigung der unentgeltlichen früheren Benutzung durch ZUM GOLDENEN HIRSCHEN erstmalig vor 15:00 Uhr in Anspruch genommen, so zählt der vorangegangene Tag als Anreisetag. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN hat diesfalls das Recht, diese vorangegangene Nacht zum aktuellen Logispreis laut in diesem Zeitraum gültiger Preisliste von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN (Listenpreis) zu verrechnen.4.4. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, hat ZUM GOLDENEN HIRSCHEN das Recht, gebuchte Räumlichkeiten am Anreisetag anderweitig zu vergeben, ohne dass der Vertragspartner und/oder die ihm zurechenbaren Gäste hieraus Rechte oder Ansprüche herleiten können, sofern der Vertragspartner bzw. die ihm zurechenbaren Gäste bis zu diesem Zeitpunkt die gebuchten Räumlichkeiten nicht übernommen haben. Diesfalls besteht keine Beherbergungspflicht. Hat der Vertragspartner eine Sicherheitsleistung erbracht und wurden die Räumlichkeiten für mehr als eine Nacht gebucht, bleiben die Räumlichkeiten unabhängig vom Zeitpunkt der Anreise bis 12:00 Uhr mittags des dem Anreisetag nächstfolgenden Kalendertages reserviert; danach besteht wiederum keine Beherbergungspflicht.4.5. Die gebuchten Räumlichkeiten müssen am Abreisetag spätestens um 11:00 Uhr vormittags am letzten Kalendertag der Beherbergung im ZUM GOLDENEN HIRSCHEN (im Folgenden „Abreisetag“) geräumt sein. Ist dies aus Gründen nicht der Fall, die vom Vertragspartner und/oder den ihm zurechenbaren Gästen zu vertreten sind, ist ZUM GOLDENEN HIRSCHEN berechtigt, einen weiteren vollen Kalendertag zum aktuellen Logispreis laut in diesem Zeitraum gültiger Preisliste von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN (Listenpreis) zu verrechnen. Weitere Schadenersatzansprüche von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN bleiben dadurch unberührt aufrecht.4.6. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts bzw. sonstiger Lieferungen und Leistungen von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN rechtzeitig an, so kann letztere das Anbot der Verlängerung des Aufenthaltes und der damit verbundenen Änderung des Beherbergungsvertrages nach freiem Ermessen annehmen. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN trifft dazu keine Verpflichtung, sodass der Vertragspartner keinen Anspruch darauf hat, den Aufenthalt zu verlängern und/oder den Beherbergungsvertrag abzuändern. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN ist berechtigt, die vereinbarte Vertragssumme zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer bei solchen Verlängerungen auch unabhängig von den bisherigen Konditionen des Vertragspartners anzupassen.
  5. Rücktritt vom Beherbergungsvertrag durch den Vertragspartner bzw. Reduktion des Vertragsumfanges – Stornogebühr
    5.1. Bei Stornierung des Beherbergungsvertrages bzw. Reduktion des Vertragsumfanges (welche jedenfalls schriftlich, per E-Mail ausreichend, zu erfolgen hat) nach Abschluss des Beherbergungsvertrages ist der Vertragspartner, ausgenommen in Fällen Höherer Gewalt und sofern von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN schuldhaft zu vertreten, zur Leistung der nachfolgend genannten Zahlungen als Reuegeld im Sinne des § 909 ABGB (im Folgenden „Stornogebühr“) verpflichtet. Eine gänzliche oder teilweise Stornierung des Beherbergungsvertrages bzw. Reduktion des Vertragsumfanges von Buchungen durch den Vertragspartner nach Abschluss des Beherbergungsvertrages bis spätestens 6 Monate vor dem Anreisetag ist kostenfrei möglich; allenfalls davor geleistete Anzahlungen verbleiben aber jedenfalls bei ZUM GOLDENEN HIRSCHEN und gelten in diesem Fall in selber Höhe als anwendbare Stornogebühr. Stornierte Zimmer und sonstige Lieferungen und Leistungen können von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN an Dritte vergeben werden, ohne dass sich der sich daraus ergebende Vorteil für das ZUM GOLDENEN HIRSCHEN auf die Höhe der Stornogebühr auswirkt.
    – Buchungen von 1-7 Zimmern:

    • Hier gelten die Buchungsbedingungen (ob Vorausbuchung, nicht refundierte Online-Buchungen, etc.) lt. Buchungsbestätigung.

    – Buchungen von 8-21 Zimmern:

    • 80% der vereinbarten und von der Stornierung des Beherbergungsvertrages bzw. Reduktion des Vertragsumfanges betroffenen Vertragssumme zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer, wenn die Stornierung des Beherbergungsvertrages bzw. Reduktion des Vertragsumfanges später als 30 Kalendertage aber früher als 14 Kalendertage vor dem Anreisetag ZUM GOLDENEN HIRSCHEN zugeht;
    • 90% der vereinbarten und von der Stornierung des Beherbergungsvertrages bzw. Reduktion des Vertragsumfanges betroffenen Vertragssumme zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer, wenn die Stornierung des Beherbergungsvertrages bzw. Reduktion des Vertragsumfanges später als 14 Kalendertage aber früher als 7 Kalendertage vor dem Anreisetag ZUM GOLDENEN HIRSCHEN zugeht.
    • 95% der vereinbarten und von der Stornierung des Beherbergungsvertrages bzw. Reduktion des Vertragsumfanges betroffenen Vertragssumme zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer, wenn die Stornierung des Beherbergungsvertrages bzw. Reduktion des Vertragsumfanges später als 7 Kalendertage aber früher als 72 Stunden vor dem Anreisetag ZUM GOLDENEN HIRSCHEN zugeht.
    • Eine Stornierung bzw. Reduktion des Vertragsumfanges später als 72 Stunden vor dem Anreisetag ist unzulässig, die Stornogebühr beträgt in diesem Fall 100% der vereinbarten und von der Stornierung des Beherbergungsvertrages bzw. Reduktion des Vertragsumfanges betroffenen Vertragssumme zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer.

    5.2. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Schadenersatzansprüche bleibt ZUM GOLDENEN HIRSCHEN unbenommen. Sollten bereits Teilzahlungen/Anzahlungen eingegangen sein, so werden diese einbehalten und auf die Stornogebühr in Anrechnung gebracht.

    5.3. Saisonbedingt (z.B. Silvester, Ostern, Advent-Wochenenden, Weihnachten, Feiertage, Eventtagekönnen gesonderte Stornobedingungen nach den von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN im Rahmen der Buchung bekanntgegebenen Bedingungen zur Anwendung gelangen.

    5.4. In Abweichung zu § 909 ABGB wird für die oben beschriebenen Fälle einer (allenfalls teilweisen) Stornierung des Beherbergungsvertrages bzw. Reduktion des Vertragsumfanges vereinbart, dass ZUM GOLDENEN HIRSCHEN zusätzlich zu den oben unter Punkt 5.1 dieser AGB genannten Stornogebühren zur Verrechnung des Ersatzes folgender Aufwendungen berechtigt ist:

    • sämtliche Drittkosten, die ZUM GOLDENEN HIRSCHEN in Zusammenhang mit dem Beherbergungsvertrag erwachsen sind und von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN (in Erwartung der Umsetzung der vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen) übernommen wurden und die nicht rückerstattungsfähig sind;
    • sämtliche Spesen, die von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN im Zusammenhang mit dem Beherbergungsvertrag bezahlt wurden;
    • sämtliche Anzahlungen in angemessener Höhe, die ZUM GOLDENEN HIRSCHEN in Zusammenhang mit dem Beherbergungsvertrag an dritte Anbieter geleistet hat, soweit diese nicht zurückverlangt werden können; und
    • sämtliche Stornogebühren, die von dritten Anbietern im Hinblick auf die vertraglichen Verpflichtungen von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN gegenüber solchen Dritten im Zusammenhang mit dem Beherbergungsvertrag eingehoben werden.

    Die Verrechnung der oben genannten Aufwendungen erfolgt gegen Nachweis.

    5.5. Jede Stornierung des Beherbergungsvertrages bzw. Reduktion des Vertragsumfanges ist schriftlich bekannt zu geben (per E-Mail ausreichend). Der Eingang wird von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN schriftlich bestätigt werden.

    5.6. In allen Fällen eines No-Show bzw. der Nichtanreise beträgt die Summe der Stornogebühr 100% der vereinbarten Vertragssumme zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer.

  6. Rücktritt durch ZUM GOLDENEN HIRSCHEN
    6.1. Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde diese Anzahlung vom Vertragspartner nicht oder nicht fristgerecht geleistet, kann ZUM GOLDENEN HIRSCHEN unter schriftlicher Nachfristsetzung (per E-Mail ausreichend) von nicht mehr als 3 Kalendertagen vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.6.2. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN ist nach den gesetzlichen Regelungen zum Rücktritt vom Beherbergungsvertrag bzw. zur Kündigung des Beherbergungsvertrages aus wichtigem Grund unter schriftlicher Nachfristsetzung (per E-Mail ausreichend) von nicht mehr als 3 Kalendertagen berechtigt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn:

    • der Vertragspartner eine fällige Leistung nicht erbringt;
    • die Erfüllung des Beherbergungsvertrages wegen höherer Gewalt (einschließlich Pandemien und behördlicher Anordnungen als Folge solcher Pandemien, einschließlich COVID-19) , Streik oder anderer von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN nicht zu vertretender Umstände unmöglich ist;
    • der Vertragspartner irreführende oder falsche Angaben über sich und/oder ihm zurechenbare Gäste macht;
    • der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzwidrig ist;
    • der Vertragspartner den Namen des ZUM GOLDENEN HIRSCHEN mit werbenden Maßnahmen ohne vorherige schriftliche Zustimmung gebraucht;
    • der Vertragspartner die vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten ganz oder teilweise ohne schriftliche Zustimmung des ZUM GOLDENEN HIRSCHEN untervermietet werden oder sonst wie einem Dritten zur Nutzung überlässt;
    • der Vertragspartner oder eine ihm zurechenbare Person von den gemieteten Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten gegenüber ZUM GOLDENEN HIRSCHEN oder seinen Mitarbeitern oder den im Hotel aufhältigen Gästen oder Dritten diesen den gemeinsamen Aufenthalt verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Integrität schuldig macht, wobei Versuch und begründeter Verdacht genügt;
    • der Vertragspartner oder eine ihm zurechenbare Person von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die vereinbarte Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird; oder
    • die Inanspruchnahme der gebuchten Lieferungen und Leistungen nach freiem Ermessen von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN geeignet ist oder sein kann, die Sicherheit oder das Ansehen von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN in der Öffentlichkeit zu gefährden.

    6.3. Ansprüche von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN auf Ersatz des durch die Vertragsaufhebung/Kündigung entstandenen Schadens bleiben unberührt aufrecht.

  7. Beistellung einer Ersatzunterkunft
    7.1. Der Vertragspartner und die ihm zurechenbaren Gäste haben keinen Anspruch auf Nutzung bestimmter Räumlichkeiten von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN. Sofern der Vertragspartner nicht Verbraucher ist, kann ZUM GOLDENEN HIRSCHEN dem Vertragspartner eine adäquate Ersatzunterkunft mit jedenfalls gleichwertigem oder höherem Standard zur Verfügung stellen, wenn dies sachlich gerechtfertigt und den dem Vertragspartner zurechenbaren Gästen nicht gänzlich unzumutbar ist.7.2. Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn die reservierten Räume unbenutzbar geworden sind, eine von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN nicht grob verschuldete Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt zwingend bedingen.7.3. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN wird den Vertragspartner unverzüglich schriftlich (per E-Mail ausreichend) spätestens 7 Kalendertage vor dem Anreisetag über eine allenfalls notwendige Unterbringung in einer Ersatzunterkunft informieren und notwendige Fahrten vom ZUM GOLDENEN HIRSCHEN zur Ersatzunterkunft und retour jeweils unentgeltlich zur Verfügung stellen. Darüber hinaus stehen dem Vertragspartner sowie den dem Vertragspartner zurechenbaren Gästen weitergehender Ersatz für zusätzliche Aufwendungen zu, soweit sie durch die Unterbringung in der genannten Ersatzunterkunft kausal verursacht wurden.7.4. Lehnt der Vertragspartner die Unterbringung in einer Ersatzunterkunft binnen 5 Kalendertagen nach Bekanntgabe durch ZUM GOLDENEN HIRSCHEN schriftlich (wiederum per E-Mail ausreichend) ab, so gilt der Beherbergungsvertrag als aufgehoben und alle bis zu diesem Zeitpunkt vom Vertragspartner erbrachten Zahlungen im Zusammenhang mit dem aufgelösten Beherbergungsvertrag sind binnen Wochenfrist nach Aufhebung von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN zurück zu überweisen. Im umgekehrten Fall gilt die angebotene Ersatzunterkunft als vom Vertragspartner akzeptiert. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN kann einen solchen Rücktritt durch den Vertragspartner auch einseitig wieder abwenden, wenn ZUM GOLDENEN HIRSCHEN auf die aus obigen Bestimmungen resultierende Umquartierung in eine Ersatzunterkunft binnen 24 Stunden ab Zugang der Ablehnung derselben durch den Vertragspartner schriftlich (per E-Mail ausreichend) gegenüber dem Vertragspartner verzichtet.
  8. Rechte von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN
    8.1. Die Reinigung von über den gewöhnlichen Gebrauch in einem Hotelzimmer oder sonstigen Hotelräumlichkeiten hinausgehenden Verunreinigungen von Einrichtungsgegenständen oder sonstigen Teilen des FF&E bzw. die entsprechenden Kosten deren Reparatur sowie, sofern notwendig, deren Austausches (zum Neuwert) können von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN in Rechnung gestellt werden. Vertragspartner und die ihm zurechenbaren Gäste (sofern volljährig) haften wiederum zur ungeteilten Hand.8.2. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN kann dem Vertragspartner und/oder den ihm zurechenbaren Gästen aus begründetem Anlass Hausverbot erteilen.
  9. Haftung von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN für Schäden oder Verlust an eingebrachten Gegenständen
    9.1. Für eingebrachte Gegenstände des Vertragspartners und/oder der ihm zurechenbaren Gäste gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 970 ff ABGB. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (und damit abhängig von den dort normierten Voraussetzungen). Der Ersatzanspruch erlischt jedoch, wenn der Schaden nicht sofort ab Kenntnis ZUM GOLDENEN HIRSCHEN angezeigt wird. Kostbarkeiten, Geld oder Wertpapiere sind in der hoteleigenen Schließfachanlage an der Rezeption kostenfrei zu deponieren, widrigenfalls die Haftung von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN, soweit eine solche Hinterlegung zumutbar ist, ausgeschlossen gilt. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN ohne Grund abgelehnt werden, insbesondere wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Vertragspartner und/oder Gäste gewöhnlich in Verwahrung geben.9.2. Zurückgebliebene Gegenstände des Vertragspartners gelten nicht als von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN verwahrt bzw. vom Vertragspartner eingebracht und werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Vertragspartners nachgesandt. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN bewahrt diese Gegenstände 3 Monate gegen Kostenersatz oder Lagergebühr bei Drittlagerung auf. Danach werden sie, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben.9.3. Versicherungsschutz für eingebrachte Gegenstände besteht seitens ZUM GOLDENEN HIRSCHEN nicht oder nur eingeschränkt nach Maßgabe zwingender gesetzlicher Bestimmungen. Der Abschluss einer erforderlichen Versicherung ist ausschließlich Sache des Vertragspartners.
  10. Haftung des Vertragspartners sowie von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN (soweit nicht nach Punkt 9 dieser AGB oben)
    10.1. Der Vertragspartner sowie die ihm zurechenbaren Gäste (letztere soweit volljährig) haften gegenüber ZUM GOLDENEN HIRSCHEN zur ungeteilten Hand für sämtliche Schäden, die von Ihnen selbst (einschließlich nicht volljähriger Gäste) oder durch Dritte, die wiederum dem Vertragspartner und/oder den ihm zurechenbaren Gästen zuzurechnen sind, schuldhaft zu vertreten sind.10.2. Die Haftung von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes für leichte Fahrlässigkeit wird, mit Ausnahme von Personenschäden, gänzlich ausgeschlossen. Die Haftung gegenüber Verbrauchern für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden (auch als Folge eines Personenschadens) im Rahmen der leichten Fahrlässigkeit wird ebenfalls ausgeschlossen.10.3. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN haftet gegenüber Unternehmern für alle gesetzlichen und vor-, haupt- bzw. nebenvertraglichen Ansprüche wiederum mit Ausnahme von Personenschäden grundsätzlich nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden wird gegenüber Unternehmern, außer bei krass grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, ausgeschlossen. Die Haftungssumme ist gegenüber Unternehmern, bei einfach grober Fahrlässigkeit, mit dem dreifachen Wert der jeweils vereinbarten Vertragssumme, jedenfalls aber mit der jeweils verfügbaren Haftpflichtversicherungssumme des ZUM GOLDENEN HIRSCHEN betraglich begrenzt.10.4. Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleicher Weise zu Gunsten aller zur Erfüllung seiner Vertragspflichten durch ZUM GOLDENEN HIRSCHEN eingesetzten Unternehmen, ihrer Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen.10.5. Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners, soweit dieser nicht Verbraucher nach dem Konsumentenschutzgesetz ist, gegen ZUM GOLDENEN HIRSCHEN aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Beherbergungsvertrag verjähren (i) 12 Monate ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, sowie (ii) jedenfalls nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Anreisetag, was immer aus (i) oder (ii) früher ist. Für Verbraucher nach dem Konsumentenschutzgesetz gelten die gesetzlichen Bestimmungen.10.6. In Zusammenhang mit der Bereitstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge im räumlichen Nahebereich des ZUM GOLDENEN HIRSCHEN tritt der Vertragspartner in ein gesondertes Vertragsverhältnis mit allfälligen Garagenbetreibern. Bei Verwendung öffentlicher Parkplätze erfolgt diese auf eigene Gefahr des Vertragspartners bzw. der ihm zurechenbaren Gäste; jede diesbezügliche Haftung von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN gilt in diesem Zusammenhang als ausgeschlossen.10.7. Für Weckaufträge sowie die Übernahme von Nachrichten, Post und Warensendungen und/oder sonstiger unentgeltlicher oder entgeltlicher Dienstleistungen für den Vertragspartner und/oder die ihm zurechenbaren Gäste, welcher Art auch immer, gelten die obigen Haftungsbestimmungen sinngemäß.
  11. Tierhaltung
    11.1. Tiere dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN und allenfalls gegen eine zusätzliche Vergütung in das ZUM GOLDENEN HIRSCHEN gebracht werden.11.2. Der Vertragspartner bzw. die ihm zurechenbaren Gäste sind zur ungeteilten Hand verpflichtet, ein mitgebrachtes Tier während des Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf eigene Kosten durch dafür geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen. Tiere dürfen sich nicht unbeaufsichtigt außerhalb des Hotelzimmers aufhalten. In Bar- und Restauranträumlichkeiten Fitnessbereichen und Wellnessbereichen dürfen sich Tiere jedenfalls nicht aufhalten. Hunde haben in allen Hotelbereichen Beißkorb und Leine zu tragen.11.3. Der Vertragspartner bzw. die ihm zurechenbaren Gäste haben über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw. eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung an ZUM GOLDENEN HIRSCHEN zu erbringen. Der Vertragspartner bzw. die ihm zurechenbaren Gäste haften gegenüber ZUM GOLDENEN HIRSCHEN zur ungeteilten Hand für sämtliche Schaden, die mitgebrachte Tiere verursachen. Der Schaden umfasst insbesondere auch sämtliche Ersatzleistungen, die ZUM GOLDENEN HIRSCHEN gegenüber Dritten zu erbringen hat (einschließlich damit verbundener Kosten).
  12. Verlängerung der Beherbergung
    Kann der Vertragspartner am vereinbarten Abreisetag das Hotel durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände und/oder aus sonstigen Gründen nicht verlassen, die nicht von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN schuldhaft zu vertreten sind, so wird der Beherbergungsvertrag, Verfügbarkeit vorausgesetzt, für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN ist in diesem Fall berechtigt, für den zusätzlichen Zeitraum (i) ein Entgelt entsprechend der für Zeiträume davor vereinbarten Vertragssumme zuzüglich Umsatzsteuer, oder (ii) den aktuellen Logispreis laut in diesem Zeitraum gültiger Preisliste von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN (Listenpreis), was immer aus (i) oder (ii) höher ist, zur Verrechnung zu bringen.
  13. Erkrankung oder Tod
    13.1. Erkrankt der Vertragspartner und/oder ein oder mehrere ihm zurechenbare(r) Gast/Gäste während des Aufenthaltes, so wird ZUM GOLDENEN HIRSCHEN über Wunsch des Vertragspartners auf dessen Kosten für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird ZUM GOLDENEN HIRSCHEN die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Vertragspartners veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Vertragspartner hierzu selbst nicht in der Lage ist. Solange der Vertragspartner nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Vertragspartners nicht kontaktiert werden können, wird ZUM GOLDENEN HIRSCHEN auf Kosten des Vertragspartners für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Vertragspartner Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.13.2. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN hat gegenüber dem Vertragspartner und den ihm zurechenbaren Gästen (soweit volljährig), oder bei Todesfall gegen den jeweiligen Rechtsnachfolger, Anspruch auf Ersatz insbesondere folgender Kosten: offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe, notwendig gewordene Raumdesinfektion, unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände, Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden. Weiters zu ersetzen ist der Logispreis laut in diesem Zeitraum gültiger Preisliste von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN (Listenpreis), für allfällige Tage der Nichtverwendbarkeit der gebuchten Räumlichkeiten (bspw. wegen Desinfektion). Der Vertragspartner und die ihm zurechenbaren Gäste (soweit volljährig) haften wiederum zur ungeteilten Hand.
  14. Gerichtsstand und Rechtswahl
    14.1. Diese AGB sowie der Beherbergungsvertrag unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung und gelten als ausgeschlossen.14.2. Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesen AGB sowie dem Beherbergungsvertrag ergeben oder die sich auf deren Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, ist ausschließlich das in Handelssachen zuständige Gericht in Wien zuständig.14.3. Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat oder in Österreich beschäftigt ist, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher gemäß § 14 Abs 1 KSchG ausschließlich bei dessen allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthaltsort oder Beschäftigungsort des Verbrauchers) eingebracht werden. Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten unter EuGVVO-Mitgliedstaaten richtet sich die Zuständigkeit für Verbraucher nach den Art 15 ff EuGVVO. Hat der beklagte Verbraucher weder einen Wohnsitz, noch eine Niederlassung im Sinne von Art 15 Abs 2 EuGVVO in einem Mitgliedstaat, so bestimmt sich die Zuständigkeit gemäß Art 4 Abs 1 EuGVVO vorbehaltlich der Art 22 bis 23 EuGVVO nach nationalem Recht.14.4. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie auch des Beherbergungsvertrages können ausschließlich in Schriftform (per E-Mail ausreichend, soweit gesetzlich zulässig) erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Vertragspartner sind jedenfalls unwirksam.
  15. Sonstiges
    15.1. Sollten einzelne Punkte dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame, die ihr nach dem (wirtschaftlichen) Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu vereinbaren. Im Falle sonstiger Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.15.2. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Kalendertagen bestimmt ist, wird jener Kalendertag nicht mitgerechnet, in welchem der Zeitpunkt oder das Eintreten fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Kalendertag der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Kalendertag entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Kalendertag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Kalendertag davor maßgeblich.
  16. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES ZUM GOLDENEN HIRSCHEN BETREFFEND GASTRONOMIE UND EVENTS (Fassung Jänner 2022)
  17. Geltungsbereich
    16.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen, welche die Goldener Hirschen Betriebs GmbH & Co KG mit dem Sitz in Gmunden und der Geschäftsanschrift Linzerstrasse 4, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wels unter FN 550013 v (im Folgenden „ZUM GOLDENEN HIRSCHEN“) gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner, welcher Lieferungen und Leistungen von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN in Anspruch nimmt, (im Folgenden „Vertragspartner“). Die Lieferungen und Leistungen bestehen insbesondere in der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Räumlichkeiten des ZUM GOLDENEN HIRSCHEN, bspw. für Seminare, Tagungen, Präsentationen, Konferenzen, und sonstigen Veranstaltungen, sowie allen damit zusammenhängenden weiteren Lieferungen und Leistungen des ZUM GOLDENEN HIRSCHEN, wie dem Verkauf von Speisen und Getränken (F&B), auf Grundlage des zwischen ZUM GOLDENEN HIRSCHEN und dem Vertragspartner abgeschlossenen Veranstaltungsvertrages (im Folgenden in Bezug auf alle oben genannten Lieferungen und Leistungen „Veranstaltungsvertrag“). Das ZUM GOLDENEN HIRSCHEN ist berechtigt, seine Lieferungen und Leistungen durch Dritte zu erfüllen.16.2. Diese AGB beziehen sich auf den Veranstaltungsvertrag, der mit ZUM GOLDENEN HIRSCHEN abgeschlossen wird. AGB des Vertragspartners finden keine Anwendung, auch wenn ZUM GOLDENEN HIRSCHEN diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine AGB werden hiermit widersprochen.
  18. Vertragsabschluss und Anzahlung
    17.1. Die Angebote von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN auf deren Website (www.hirschengmunden.at) sind unverbindlich.17.2. Buchungen durch den Vertragspartner sowie mündliche Absprachen gelten erst dann als angenommen bzw. verbindlich, wenn sie von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN mittels vertretungsbefugter Personen schriftlich bestätigt bzw. ausdrücklich über die Buchungsplattform nach dem dort festgelegten Prozedere vereinbart wurden. Korrespondenz jeglicher Art, die lediglich den Eingang einer Buchung bestätigt (wie z.B. – jedoch nicht beschränkt auf – automatisch generierte, per E-Mail versandte elektronische Empfangsbestätigungen bei Buchungen über die Buchungsplattform), gilt nicht als Annahme der eigentlichen Buchung. Stillschweigen von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN gilt nicht als Zustimmung. Enthält die Buchungsbestätigung von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN Änderungen gegenüber der Buchung, so gelten diese Änderungen als vom Vertragspartner genehmigt, wenn er ihnen nicht binnen 24 Stunden widerspricht. Für etwaige Irrtümer im Rahmen des Buchungsvorganges übernimmt ZUM GOLDENEN HIRSCHEN keine Verantwortung bzw. Überprüfungspflicht, wenn nicht deren Richtigstellung seitens des Vertragspartners prompt, spätestens jedoch binnen 2 Stunden, nach Empfang der Buchungsbestätigung erfolgt.17.3. Wenn der Besteller den Vertrag im Namen eines Dritten abschließt, so wird nicht er, sondern der Dritte Vertragspartner von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN. Der Besteller hat ZUM GOLDENEN HIRSCHEN darauf rechtzeitig und vor Vertragsabschluss besonders hinzuweisen, seine schriftliche Bevollmächtigung für den konkreten Vertragsabschluss zu übersenden bzw. zu übergeben und ZUM GOLDENEN HIRSCHEN den Namen und die Anschrift des tatsächlichen Vertragspartners mitzuteilen. In jedem Fall einer fehlenden oder nicht ausreichenden Bevollmächtigung durch den (intendierten) Vertragspartner gilt der Besteller selbst als Vertragspartner und haftet, ungeachtet des Grades seines eigenen Verschuldens, für das Erfüllungsinteresse.17.4. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Vertragspartner eine angemessene Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung (z.B. in Form einer Kreditkartengarantie oder einer Anzahlung) bis zu 100% der vereinbarten Vertragssumme zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer vom Vertragspartner zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung bzw. der Sicherheitsleistung und die Zahlungstermine werden von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN festgelegt. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Vertragspartner verpflichtet, die Sicherheitsleistung spätestens 90 Kalendertage (einlangend) vor Beginn des Ersten Kalendertages der Veranstaltung (wie nachfolgend definiert) zu bezahlen. Die Buchung gilt in diesem Fall erst mit Eingang der geforderten Sicherheitsleistung/Anzahlung bei ZUM GOLDENEN HIRSCHEN durch den Vertragspartner getätigt, wobei der Veranstaltungsvertrag in diesem Fall erst durch neuerliche Annahme der Buchung durch ZUM GOLDENEN HIRSCHEN zustande kommt.17.5. Gerät der Vertragspartner mit der Leistung der Anzahlung in Verzug, ist ZUM GOLDENEN HIRSCHEN ungeachtet der Bestimmungen in Punkt 2.4 dieser AGB zur Aufkündigung des jeweils betroffenen Veranstaltungsvertrages nach nochmaliger schriftlicher Aufforderung (per E-Mail ausreichend) und Nachfristsetzung von 5 Banktagen aus wichtigem, vom Vertragspartner zu vertretendem Grund, berechtigt. Eine solche Aufkündigung gilt als Stornierung durch den Vertragspartner, sodass ZUM GOLDENEN HIRSCHEN zur Verrechnung der weiter unten festgelegten (verschuldensunabhängigen) Stornogebühren berechtigt ist. Weitere Schadenersatzansprüche von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN bleiben dadurch unberührt aufrecht.17.6. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN ist berechtigt, angebotene Speisen, insbesondere solchen, in denen saisonale Produkte enthalten sind, auch einseitig abzuändern. In diesem Fall wird ZUM GOLDENEN HIRSCHEN zwei Alternativvorschläge dem Vertragspartner übermitteln, die von letzterem spätestens 4 Kalendertage vor dem Ersten Tag der Veranstaltung zu bestätigen sind, andernfalls die Auswahl durch ZUM GOLDENEN HIRSCHEN nach freiem Ermessen erfolgt.
  19. Vertragssumme/Preise und Zahlungskonditionen
    18.1. Alle Leistungen von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN, die vom Vertragspartner gewünscht werden, und nicht ausdrücklich durch die im Veranstaltungsvertrag ausdrücklich genannte, zu einzelnen Positionen zugewiesenen Vertragssummen zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer festgelegt werden, werden gesondert zu den laut im Zeitraum der Veranstaltung gültiger Preisliste von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN (Listenpreis) in Rechnung gestellt.18.2. Die vereinbarte Vertragssumme versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, lokaler Abgaben und für die jeweils geringste anwendbare Einheit (Personen, Tage udgl.). Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den vereinbarten Gegenstand der Lieferungen und nach Vertragsabschluss, gilt die vereinbarte Vertragssumme zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer entsprechend angepasst;
    bei Verträgen mit Verbrauchern jedoch nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung/Veranstaltung 3 Kalendermonate überschreitet.18.3. Im Veranstaltungsvertrag als „geschätzt“ (oder ähnlich) angegebene Leistungen (z.B. Positionen wie Getränke oder Personalaufwand) werden nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet. Es handelt sich hierbei lediglich um Schätzungen aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte und hat ZUM GOLDENEN HIRSCHEN nicht aktiv auf einen Mehrverbrauch hinzuweisen. Der Veranstaltungsvertrag setzt sich somit aus fixen und variablen Positionen zusammen, weshalb eine Reduktion der Personenzahl keine Reduktion des Preises bedeutet. Getränke werden, wenn nicht anders vereinbart, zu der am Ersten Kalendertag der Veranstaltung gültigen Preisliste von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN
    (Listenpreis) in Rechnung gestellt.18.4. Die vereinbarte Vertragssumme zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer der bestätigten Buchung ist, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Punkten 3.1 und 3.7 dieser AGB bindend. Allfällige Sonderpreise oder -konditionen, die temporär als Aktion ausgelobt werden, gelten nicht für einen bereits geschlossenen Veranstaltungsvertrag, auch wenn sich diese Sonderpreise oder -konditionen auf den Zeitpunkt der Veranstaltung beziehen.18.5. Die zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Leistungen entstehenden Kosten, wie Telefon, Getränke in Restaurant/Bar sowie zusätzlich bestellte Speisen und Getränke sind von jedem Veranstaltungsteilnehmer selbst zu bezahlen, und werden sofort bei Konsumation direkt an den Gast verrechnet. Der Vertragspartner haftet hierfür gemeinsam mit dem jeweiligen Veranstaltungsteilnehmer zur ungeteilten Hand.18.6. Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit ZUM GOLDENEN HIRSCHEN. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet (Stoppelgeld).18.7. Überschreitet der Zeitraum zwischen Buchung und dem Ersten Tag der Veranstaltung 3 Kalendermonate, so ist ZUM GOLDENEN HIRSCHEN berechtigt, die vereinbarte Vertragssumme zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer entsprechend anzuheben (sowohl für fixe als auch für variable Entgeltbestandteile). Die vereinbarte Vertragssumme verändert sich in diesem Fall im gleichen Verhältnis wie sich der Verbraucherpreisindex 2020, verlautbart von der STATISTIK Austria unter (www.statistik.at), verändert. Basis der Wertsicherung ist die für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichte Indexzahl (= 100), Vergleichsindex ist der letzte veröffentlichte Index vor Beginn des Ersten Kalendertages der Beherbergung im ZUM GOLDENEN HIRSCHEN. Schwankungen von bis zu 5% bleiben
    unberücksichtigt.18.8. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN wird den Vertragspartner schriftlich (per E-Mail ausreichend) über die gewünschte Preiserhöhung nach obigen Bestimmungen informieren. Der Vertragspartner hat das Recht, binnen 3 Kalendertagen ab schriftlicher Information vom jeweils betroffenen Veranstaltungsvertrag schriftlich (per E-Mail ausreichend) zurückzutreten, wenn er die nach obigen Bestimmungen erhöhte Vertragssumme zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer nicht akzeptiert. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN kann einen solchen Rücktritt durch den Vertragspartner auch einseitig wieder abwenden, wenn ZUM GOLDENEN HIRSCHEN auf die aus obigen Bestimmungen resultierende Erhöhung der Vertragssumme zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer binnen wiederum 3 Kalendertagen ab Zugang der Kündigung durch den Vertragspartner schriftlich (per E-Mail ausreichend) gegenüber dem Vertragspartner verzichtet.18.9. Die vereinbarte Vertragssumme zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer kann von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN weiters geändert werden, wenn der Vertragspartner Änderungen in der Buchung, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Gäste und/oder der Dauer der Veranstaltung, vornimmt.

    18.10. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN hat stets die Budgethoheit über die Veranstaltung; Subunternehmerleistungen werden von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN für den Vertragspartner beauftragt, der die jeweils damit verbundenen Kosten und Barauslagen ZUM GOLDENEN HIRSCHEN entsprechend zu ersetzen hat. Sollte der Vertragspartner auf eigene Subdienstleister bestehen, so behält sich ZUM GOLDENEN HIRSCHEN vor, für die Koordination und das Handling eine Gebühr in angemessener Höhe von zumindest 10% gemäß Veranstaltungsvertrag in Rechnung zu stellen. Name und Ansprechpartner der Subdienstleister sind ZUM GOLDENEN HIRSCHEN mindestens 1 Woche vor Beginn des Ersten Tages der Veranstaltung schriftlich (per E-Mail ausreichend) bekannt zu geben.

    18.11. Der Zahlungsanspruch von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN ist unverzüglich ab Zugang der jeweiligen Rechnung ohne Abzug fällig. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung der erbrachten Lieferungen und Leistung zu. Eine Rechnung gilt spätestens 3 Tage nach Versendung als beim Rechnungsempfänger zugegangen, sofern kein früherer Zugang nachgewiesen werden kann. Bei Zahlungsverzug gelten bei Unternehmern als Vertragspartner Verzugszinsen in der Höhe von 9,2% über dem Basiszinssatz pro Jahr und bei Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes Verzugszinsen in der Höhe von 5% pro Kalenderjahr als vereinbart. Dies gilt ebenso für die in Verbindung mit den gebuchten Lieferungen und Leistungen stehenden Kosten und Auslagen von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN gegenüber Dritten, soweit diese Kosten und Auslagen im Veranstaltungsvertrag festgelegt oder vom Vertragspartner genehmigt worden sind oder mit den vereinbarten Lieferungen und Leistungen üblicherweise verbunden sind.

    18.12. Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderungen von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN verbundenen, angemessenen und zweckmäßigen Kosten und Aufwände, wie insbesondere tarifmäßig festgelegte Inkassokosten bzw. Mahnkosten, wie insbesondere anwaltliche Mahnschreiben, zu tragen. Im Falle von Mahnungen behält sich ZUM GOLDENEN HIRSCHEN vor, pro versendetem Mahnschreiben eine Aufwandspauschale in Höhe von € 20,– zuzüglich Umsatzsteuer zu verrechnen.

    18.13. Die Erstellung einer Gesamtrechnung entbindet nicht von der fristgerechten Zahlung der Einzelrechnungen. Ein Zahlungsverzug auch nur einer Einzelrechnung berechtigt ZUM GOLDENEN HIRSCHEN, alle weiteren und zukünftigen Leistungen zurückzuhalten und die Erfüllung der Leistungen jedenfalls von einer Sicherheitsleistung oder Anzahlung in Höhe von bis zu 100% der noch ausstehenden Zahlung abhängig zu machen.

    18.14. Zahlung sowie Sicherheitsleistungen und Anzahlungen sind ohne Abzug und ohne Skonto fällig. Kosten von Geldtransaktionen (z.B. Überweisungsspesen) trägt in jedem Fall der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN ist berechtigt, Devisen, Schecks und Kreditkarten zurückzuweisen. Werden Devisen akzeptiert, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen, wobei der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten zu tragen hat. Eine Erstattung nicht in Anspruch genommener Lieferungen und Leistungen ist ausgeschlossen.

    18.15. Nutzt der Vertragspartner für die Bezahlung eine Kreditkarte, auch ohne diese physisch vorzulegen (z.B. über Telefon, Internet o.ä.), ist der Vertragspartner im Verhältnis zu ZUM GOLDENEN HIRSCHEN nicht berechtigt, seinem Kreditkarteninstitut gegenüber diese Belastung zu widerrufen.

    18.16. Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung der vereinbarten Vertragssumme zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer oder ist er damit im Verzug, so steht ZUM GOLDENEN HIRSCHEN das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gemäß § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner eingebrachten Sachen zu, wobei der Anschein als vereinbart gilt, dass alle in die vom Vertragspartner gemieteten Räume eingebrachten Sachen in dessen unbelasteten Eigentum stehen. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht ZUM GOLDENEN HIRSCHEN weiters zur Sicherung seiner sonstigen Forderungen aus dem Veranstaltungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstige Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden, und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.

    18.17. Der Vertragspartner kann gegenüber einer Forderung von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN nur aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten ist oder von einem Gericht rechtskräftig festgestellt wurde. Sinngemäß gilt dies für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen eigener Forderungen des Vertragspartners. Solche Forderungen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN abgetreten werden.

    18.18. Der Vertragspartner ist – so nicht anders schriftlich vereinbart – verpflichtet, spätestens am letzten Kalendertag der Veranstaltung (im Folgenden „Letzter Kalendertag der Veranstaltung“) die vereinbarte Vertragssumme zuzüglich allfälliger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch den Vertragspartner und/oder die ihm zurechenbaren Gäste entstanden sind, jeweils zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer, zu bezahlen. Für derartige Mehrbeträge haften, soweit nicht anders ausdrücklich schriftlich (per E-Mail ausreichend) vereinbart, der Vertragspartner und jeder der ihm zurechenbaren Gäste (soweit volljährig und von ihm tatsächlich bestellt und konsumiert) zur ungeteilten Hand.

    18.19. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN akzeptiert keine Fremdwährungen. Es ist ausschließlich in Euro zu bezahlen.

    18.20. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Lieferungen und Leistungen zu.

  20. Nutzung und Übergabe von Hotelräumlichkeiten
    19.1. Die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten, bspw. für Seminare, Tagungen, Präsentationen, Konferenzen, und sonstigen Veranstaltungen, erfolgt ausschließlich zu den jeweils vereinbarten Veranstaltungszwecken, sofern ZUM GOLDENEN HIRSCHEN nicht eine alternative Nutzung der Räumlichkeiten ausdrücklich und schriftlich im Einzelfall genehmigt hat. Durch den Abschluss des Veranstaltungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gebuchten Räumlichkeiten, nicht jedoch der sonstigen Einrichtungen des ZUM GOLDENEN HIRSCHEN.19.2. Die Weitergabe oder Untervermietung der überlassenen Räumlichkeiten an Dritte sowie auch die unentgeltliche Nutzung der überlassenen Räumlichkeiten durch Dritte ist ohne ausdrücklicher, vorab schriftlich zu erteilender Genehmigung durch ZUM GOLDENEN HIRSCHEN nicht gestattet.19.3. Sofern die Konsumation den im Veranstaltungsvertrag jeweils genannten Mindestkonsumationsbetrag an Speisen und Getränken erreicht, hat der Vertragspartner keine gesonderte Miete für die Nutzung der Räumlichkeiten zu bezahlen. Bleiben die tatsächlichen Kosten für den Konsum von Speisen und Getränken jedoch unter diesem Gesamtbetrag, so ist die Differenz zu dem Rechnungsbetrag als Miete für die Nutzung der Räumlichkeiten zuzüglich anwendbarer Umsatzsteuer zu bezahlen, wenn dies nicht ausdrücklich anders festgelegt ist.19.4. Vereinbarte oder auch erlassene Raummieten gelten, außer bei anderslautender individueller Vereinbarung, ausschließlich nur für die Bereitstellung von Räumlichkeiten. Technische Geräte sowie deren Energiebedarf sind darin nicht enthalten und werden gesondert abgerechnet.19.5. Gebuchte Räumlichkeiten stehen dem Vertragspartner und den ihm zurechenbaren Gästen ausschließlich für den gebuchten Zeitraum der Veranstaltung zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme darüber hinaus bedarf der schriftlichen Zustimmung von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN und wird grundsätzlich nur gegen zusätzliches Entgelt gewährt. Raumänderungen bleiben vorbehalten, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN für den Vertragspartner zumutbar sind. Verschiebt sich der vereinbarte Zeitpunkt des Beginns einer Veranstaltung, so ist ZUM GOLDENEN HIRSCHEN berechtigt, dem Vertragspartner sämtliche hierdurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen, ausgenommen ZUM GOLDENEN HIRSCHEN hat die Verschiebung selbst schuldhaft zu vertreten. Werden Räumlichkeiten ohne eine solche Genehmigung der unentgeltlichen früheren Benutzung durch ZUM GOLDENEN HIRSCHEN erstmalig vor 15:00 Uhr in Anspruch genommen, so zählt der vorangegangene Tag als Anreisetag. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN hat diesfalls das Recht, diese vorangegangene Nacht zum aktuellen Logispreis laut in diesem Zeitraum gültiger Preisliste von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN (Listenpreis) zu verrechnen.19.6. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, hat ZUM GOLDENEN HIRSCHEN das Recht, gebuchte Räumlichkeiten am Ersten Tag der Veranstaltung anderweitig zu vergeben, ohne dass der Vertragspartner und/oder die ihm zurechenbaren Gäste hieraus Rechte oder Ansprüche herleiten können, sofern der Vertragspartner bzw. die ihm zurechenbaren Gäste bis zu diesem Zeitpunkt die gebuchten Räumlichkeiten nicht übernommen haben. Hat der Vertragspartner eine Sicherheitsleistung erbracht und wurden die Räumlichkeiten für eine mehrtägige Veranstaltung gebucht, bleiben die Räumlichkeiten bis 12:00 Uhr mittags des dem Ersten Tag der Veranstaltung nächstfolgenden Kalendertages reserviert.19.7. Die gebuchten Räumlichkeiten müssen am Letzten Kalendertag der Veranstaltung im ZUM GOLDENEN HIRSCHEN geräumt von eigenen Fahrnissen des Veranstalters und seiner Gäste an ZUM GOLDENEN HIRSCHEN zurückgestellt werden. Ist dies aus Gründen nicht der Fall, die vom Vertragspartner und/oder den ihm zurechenbaren Gästen zu vertreten sind, ist ZUM GOLDENEN HIRSCHEN berechtigt, für jeden angefangenen Kalendertag des Verzuges einen Kalendertag der Raummiete zum aktuellen Preis laut in diesem Zeitraum gültiger Preisliste von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN (Listenpreis) als (verschuldensunabhängige) Vertragsstrafe zu verrechnen. Weitere Schadenersatzansprüche von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN bleiben dadurch unberührt aufrecht. Reinigungskosten in Bezug auf über das gewöhnliche Maß hinausgehende Verschmutzungen der Veranstaltungsräumlichkeiten werden dem Vertragspartner in angemessener Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.19.8. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung der Veranstaltung bzw. sonstiger Lieferungen und Leistungen von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN rechtzeitig an, so kann letztere das Anbot der Verlängerung und der damit verbundenen Änderung des Veranstaltungsvertrages nach freiem Ermessen annehmen. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN trifft dazu keine Verpflichtung, sodass der Vertragspartner keinen Anspruch darauf hat, die Veranstaltung zu verlängern und/oder den Veranstaltungsvertrag abzuändern. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN ist berechtigt, die vereinbarte Vertragssumme zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer bei solchen Verlängerungen auch unabhängig von den bisherigen Konditionen des Vertragspartners anzupassen.19.9. Der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter und Gäste sorgsam mit den Räumlichkeiten und Gegenständen von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN umgehen.

    19.10. Der Vertragspartner darf Gegenstände wie Aufbauten, Hinweisschilder und ähnliches nur nach Vereinbarung mit ZUM GOLDENEN HIRSCHEN in die Veranstaltungsräumlichkeiten einbringen. Die Einbringung dieser Gegenstände hat strikt nach Anweisung von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN (insbesondere dürfen keine Notausgänge blockiert, Wände oder Glasflächen beklebt oä. werden) und nur für die vereinbarte Dauer zu erfolgen. Der Vertragspartner hat ZUM GOLDENEN HIRSCHEN für Schäden und Ansprüche die durch diese Gegenstände, verursacht wurden, schad- und klaglos zu halten. Zurückgelassene Gegenstände darf ZUM GOLDENEN HIRSCHEN auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners entfernen, vernichten und/oder verwahren lassen, sofern nicht schriftlich dokumentiert ist, dass diese Gegenstände auf eine definierte Zeit für den Vertragspartner gegen gesondertes Entgelt verwahrt werden.

    19.11. Wünscht der Vertragspartner am Veranstaltungstag eine Änderung der vereinbarten Bestuhlungsart, behält sich ZUM GOLDENEN HIRSCHEN das Recht vor, einen Aufwandersatz für den Umbau in Höhe von mindestens Euro 100,00 zuzüglich Umsatzsteuer zu erheben.

  21. Abwicklung der Veranstaltung
    20.1. Um eine sorgfältige Vorbereitung durch ZUM GOLDENEN HIRSCHEN zu ermöglichen, hat der Vertragspartner ZUM GOLDENEN HIRSCHEN die endgültige Teilnehmerzahl spätestens 3 Tage vor Beginn des Ersten Kalendertages der Veranstaltung schriftlich (per E-Mail ausreichend) mitzuteilen. Sofern der Vertragspartner dabei eine höhere als die vereinbarte Teilnehmerzahl mitteilt, wird diese höhere Teilnehmerzahl nur dann Vertragsbestandteil, wenn ZUM GOLDENEN HIRSCHEN dem schriftlich zustimmt. Stimmt ZUM GOLDENEN HIRSCHEN nicht schriftlich zu, ist der Vertragspartner zu einer Durchführung der Veranstaltung mit einer höheren Teilnehmerzahl nicht berechtigt. Stimmt ZUM GOLDENEN HIRSCHEN umgekehrt zu, richtet sich die Abrechnung auf Basis der bisherigen Kalkulationsgrundlagen nach der neuen Teilnehmerzahl. Nehmen tatsächlich weniger Teilnehmer an der Veranstaltung teil, kommt es zu keiner Refundierung allenfalls ersparter Aufwendungen.20.2. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN leistet für einen vertragsgemäßen Ablauf der Veranstaltung (ohnehin nur soweit ausdrücklich der Verantwortung von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN nach dem Veranstaltungsvertrag ausdrücklich zugewiesen) und ausreichende Mengen an Getränken und Speisen nur Gewähr, sofern die angegebene Personenanzahl nicht überschritten wird. Sollte die Beschaffung von zusätzlichen Speisen oder Getränken für eine größere Anzahl an Personen mit zusätzlichen Kosten verbunden sein, so verpflichtet sich der Vertragspartner zur Übernahme der damit verbundenen Kosten.20.3. Bei Veranstaltungen, die über Mitternacht hinausgehen, wird ZUM GOLDENEN HIRSCHEN von dieser Uhrzeit an den Personalaufwand aufgrund Einzelnachweises abrechnen und in Rechnung stellen. Der Vertragspartner haftet ZUM GOLDENEN HIRSCHEN gegenüber für zusätzliche Leistungen an die ihm zurechenbaren Gäste (soweit nicht in der vereinbarten Vertragssumme enthalten) oder gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung.20.4. Für jede Veranstaltung ist vom Vertragspartner vorab eine vertretungsbefugte Person namhaft zu machen, die während der gesamten Veranstaltung anwesend und Ansprechpartner für Mitarbeiter von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN ist. Geschieht dies nicht oder nicht zumindest einen Tag vor der Veranstaltung, so ist ZUM GOLDENEN HIRSCHEN berechtigt, gegenüber jedem Mitarbeiter des Vertragspartners Erklärungen abzugeben und mit diesen Vereinbarungen zu treffen, welche für den Vertragspartner bindend sind.20.5. Der Vertragspartner hat allfällige Mängel sofort während der Veranstaltung konkret zu benennen und den Mangel gegenüber dem vor Ort zuständigen Mitarbeiter von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN unter Hinweis auf die vertragliche Vereinbarung, bei sonstigem Ausschluss jeglicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, zu rügen. Die Mängel sind vor Ort zu dokumentieren.20.6. Spätestens eine Woche vor der Veranstaltung hat der Vertragspartner ZUM GOLDENEN HIRSCHEN schriftlich über die Art und den Ablauf der Veranstaltung zu unterrichten. Der Vertragspartner verpflichtet sich – sofern nichts Gegenteiliges vereinbart – allenfalls für seine Veranstaltung notwendige öffentlich-rechtlichen Bewilligungen oder Genehmigungen, insbesondere nach dem Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz-Novelle 2015, aber auch im Hinblick auf Brandschutz- oder sonstige spezielle Vorschriften auf eigene Kosten, einzuholen. Für das Fehlen allfälliger Genehmigungen ist der Vertragspartner verantwortlich und hält ZUM GOLDENEN HIRSCHEN diesbezüglich schadlos. Etwaige Auflagen sind auf Kosten des Vertragspartners zu erfüllen. Spätestens einen Kalendertag vor Beginn des Ersten Kalendertages der Veranstaltung sind ZUM GOLDENEN HIRSCHEN die benötigten Genehmigungen vorzulegen und die Erfüllung der entsprechenden Auflagen nachzuweisen. Erfolgt dies nicht, ist ZUM GOLDENEN HIRSCHEN berechtigt, die Durchführung der Veranstaltung zu untersagen. Eine solche Untersagung gilt als Stornierung durch den Vertragspartner, sodass ZUM GOLDENEN HIRSCHEN zur Verrechnung der weiter unten festgelegten (verschuldensunabhängigen) Stornogebühren berechtigt ist. Weitere Schadenersatzansprüche von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN bleiben dadurch unberührt aufrecht.20.7. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN ist weiters berechtigt, die Veranstaltung jederzeit zu beenden, sollten behördliche Auflagen, sonstige Verfügungen oder fehlende Genehmigungen und/oder Handlungen oder Unterlassungen des Vertragspartners, ihm zurechenbarer Gäste oder auch Dritter die vorzeitige Beendigung erfordern. Punkt 5.6 letzter und vorletzter Satz gelten sinngemäß.20.8. Für den Fall, dass Gäste des Vertragspartners andere Veranstaltungen, die im ZUM GOLDENEN HIRSCHEN stattfinden, durch ungebührliches Verhalten stören oder Personen oder Gegenstände gefährden, ist ZUM GOLDENEN HIRSCHEN berechtigt, diese Gäste der Veranstaltungsräumlichkeiten zu verweisen. Die vereinbarte Mindestkonsumation wird auch in diesem Fall voll in Rechnung gestellt.20.9. Eine Bewerbung der Veranstaltung durch den Vertragspartner ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch ZUM GOLDENEN HIRSCHEN (auch betreffend Text und Aufmachung der Bewerbung, mit oder ohne konkrete Verwendung der Bezeichnung ZUM GOLDENEN HIRSCHEN) per E-Mail zulässig.

    20.10. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass nur im Rahmen des bestehenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheides Musik gespielt werden darf. Die dafür zu entrichtenden Gebühren und Abgaben (bspw AKM Abgaben) trägt der Vertragspartner und hält ZUM GOLDENEN HIRSCHEN vollkommen schadlos.

    20.11. Um Beschädigungen vorzubeugen, ist die Anbringung und Aufstellung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen im Vorhinein mit ZUM GOLDENEN HIRSCHEN abzustimmen und sodann durch hierzu befähigte Personen durchführen zu lassen. Alle feuerpolizeilichen Brandschutzbestimmungen sowie sämtliche sonstigen gesetzlichen Bestimmungen sind einzuhalten. Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige Gegenstände, eingebrachte Transportverpackungen, Umverpackungen und alle sonstigen Verpackungsmaterialien sind nach Veranstaltungsende zu entfernen. Kommt der Vertragspartner dieser Regelung nicht nach, so hat ZUM GOLDENEN HIRSCHEN das Recht, eine Entfernung, Entsorgung und/oder (sofern notwendig) kostenpflichtige Lagerung vorzunehmen. Ist die Entfernung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, so hat ZUM GOLDENEN HIRSCHEN die Möglichkeit, die Gegenstände in den Räumlichkeiten zu belassen und für die Dauer des Verbleibs die jeweilige Raummiete zu berechnen. ZUM GOLDENEN HIRSCHEN bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unbenommen.

    20.12. Werden vom Vertragspartner eigene elektrische Anlagen eingebracht, so bedarf es vor Anschluss an das Stromnetz der schriftlichen Zustimmung von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN. Der anfallende Stromverbrauch wird nach den gültigen Bereitstellungs- und Arbeitspreisen berechnet, wie das Versorgungsunternehmen sie ZUM GOLDENEN HIRSCHEN belastet. Eine pauschale Erfassung und Berechnung steht ZUM GOLDENEN HIRSCHEN frei. Durch Anschluss auftretende Störungen oder Defekte an den technischen Anlagen von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN gehen zu Lasten des Vertragspartners. Der Vertragspartner hat nach schriftlicher Zustimmung von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN auch die Möglichkeit, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu verwenden. Dafür kann ZUM GOLDENEN HIRSCHEN Anschluss- und Verbindungsentgelte in Rechnung stellen. Der Vertragspartner hat die Betriebssicherheit der Geräte zu gewährleisten und auf Verlangen ZUM GOLDENEN HIRSCHEN nachzuweisen.

    20.13. Beschafft ZUM GOLDENEN HIRSCHEN für den Vertragspartner technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten, handelt ZUM GOLDENEN HIRSCHEN im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners; dieser haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt ZUM GOLDENEN HIRSCHEN von allen Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern frei. Eine Haftung von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN wegen nicht rechtzeitiger Beschaffung oder einer Mangelhaftigkeit der beschafften Einrichtungen ist ausgeschlossen.

  22. Rücktritt vom Veranstaltungsvertrag durch den Vertragspartner bzw. Reduktion des Vertragsumfanges – Stornogebühr
    21.1. Bei Stornierung des Veranstaltungsvertrages bzw. Reduktion des Vertragsumfanges (welche jedenfalls schriftlich, per E-Mail ausreichend, zu erfolgen hat) nach Abschluss des Veranstaltungsvertrages ist der Vertragspartner, ausgenommen in Fällen Höherer Gewalt und sofern von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN schuldhaft zu vertreten, zur Leistung der nachfolgend genannten Zahlungen als Reuegeld im Sinne des § 909 ABGB (im Folgenden „Stornogebühr“) verpflichtet. Eine gänzliche oder teilweise Stornierung des Veranstaltungsvertrages bzw. Reduktion des Vertragsumfanges von Buchungen durch den Vertragspartner nach Abschluss des Veranstaltungsvertrages bis spätestens 3 Monate vor dem Anreisetag ist kostenfrei möglich; allenfalls davor geleistete Anzahlungen verbleiben aber jedenfalls bei ZUM GOLDENEN HIRSCHEN und gelten in diesem Fall in selber Höhe als anwendbare Stornogebühr. Stornierte Raummieten und sonstige Lieferungen und Leistungen können von ZUM GOLDENEN HIRSCHEN an Dritte vergeben werden, ohne dass sich der sich daraus ergebende Vorteil für das ZUM GOLDENEN HIRSCHEN auf die Höhe der Stornogebühr auswirkt. Die Stornogebühr beträgt:

    • 60% der vereinbarten und von der Stornierung des Veranstaltungsvertrages betroffenen Vertragssumme zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer, wenn die Stornierung des Veranstaltungsvertrages später als 90 Kalendertage aber früher als 60 Kalendertage vor Beginn des Ersten Kalendertages der Veranstaltung ZUM GOLDENEN HIRSCHEN zugeht.
    • 80% der vereinbarten und von der Stornierung des Veranstaltungsvertrages betroffenen Vertragssumme zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer, wenn die Stornierung des Veranstaltungsvertrages später als 60 Kalendertage aber früher als 14 Kalendertage vor Beginn des Ersten Kalendertages der Veranstaltung ZUM GOLDENEN HIRSCHEN zugeht.
    • 95% der vereinbarten und von der Stornierung des Veranstaltungsvertrages betroffenen Vertragssumme zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer, wenn die Stornierung des Veranstaltungsvertrages später als 14 Kalendertage aber früher als 72 Stunden vor Beginn des Ersten Kalendertages der Veranstaltung ZUM GOLDENEN HIRSCHEN zugeht.
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